Rz. 65

Aufwendungen für Arbeitsmittel sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG Werbungskosten (vgl. § 13 Rdn 25 ff.).

 

Rz. 66

Die Gestellung von Arbeitsmitteln für betriebliche Zwecke liegt im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers und ist beim Arbeitnehmer nicht als Arbeitslohn steuerbar (vgl. § 13 Rdn 1 ff.). Auslagenersatz, den der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für diese Zwecke zahlt, ist in der Regel nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei.

 

Rz. 67

Erfolgt die Gestellung von Arbeitsmitteln für betriebliche und private Zwecke, ist grundsätzlich der private Nutzungsanteil zu versteuern, teilweise pauschaliert. Geringfügige Vorteile bis 40 EUR monatlich sind nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG steuerfrei, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen.

 

Rz. 68

Für Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte gilt § 3 Nr. 45 EStG.[101] Danach ist die Privatnutzungsmöglichkeit von Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten des Arbeitgebers, die – auch – zur betrieblichen Nutzung überlassen sind, unabhängig vom Verhältnis privater und betrieblicher Nutzung steuerfrei. Die Geräte müssen im Eigentum des Arbeitgebers stehen.

 

Rz. 69

Für Barzuschüsse zur Nutzung von (auch vom Arbeitgeber geschenkten oder verbilligt überlassenen) eigenen Geräten des Arbeitnehmers gilt § 3 Nr. 45 EStG nicht.[102] Bei ihnen sind die Privatnutzungsanteile zu schätzen. Der Arbeitgeber kann jedoch den Lohnvorteil pauschal mit 25 % versteuern.

 

Rz. 70

Personalcomputer sind Standgeräte und Laptops einschließlich aller anschließbaren Hardware – ­Standardkomponenten (Prozessor, Speicher, Laufwerke), Zubehörgeräte (Monitor, Drucker, Scanner, Modem/ISDN-Karte) und Software. Telekommunikationsgeräte sind darüber hinaus vor allem (auch fest installierte) Telefon- und Faxgeräte sowie Handys zur Internetnutzung einschließlich Modem für ISDN-Anschluss.

[101] Schmidt/Levedag, § 3 EStG, ABC – Überlassung von Telekommunikationsgeräten an ArbN.
[102] Küttner/Thomas, Personalbuch 2021, Arbeitsmittel, Rn 6.

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