Rz. 33
Führt der Anwalt eine Beratung des Mandanten durch, so soll er nach § 34 Abs. 1 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Ohne Vereinbarung erhält der Anwalt eine Vergütung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Ist der Mandant Verbraucher, so führt die fehlende Gebührenvereinbarung darüber hinaus dazu, dass für die Beratung höchstens 250 EUR berechnet werden können. Für die Erstberatung eines Verbrauchers bleibt es weiterhin bei der Kappungsgrenze von 190 EUR. Um Gebührenverluste[37] zu vermeiden, ist der Abschluss einer Gebührenvereinbarung daher dringend zu empfehlen. Eine solche Vereinbarung kann sowohl mit einem Verbraucher als auch mit sonstigen Mandanten geschlossen werden.
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