Dr. Julia Bettina Onderka, Dr. Michael Pießkalla
Rz. 34
Die Formvorschrift des § 3a Abs. 1 RVG ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 3a Abs. 1 S. 4 RVG auf eine Gebührenvereinbarung nach § 34 Abs. 1 RVG nicht anwendbar.
Rz. 35
Die Gebührenvereinbarung unterliegt daher nicht der Textform, muss nicht als Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden und kann auch zusammen mit anderen Vereinbarungen niedergeschrieben bzw. mit der Vollmacht verbunden werden.
Rz. 36
Auch die Angemessenheitsklausel des § 4 Abs. 1 S. 2 RVG findet auf die Gebührenvereinbarung keine Anwendung, da es an gesetzlichen Gebühren fehlt, mit denen die vereinbarten Gebühren verglichen werden könnten. Denn ohne Abschluss einer Gebührenvereinbarung richtet sich die Vergütung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Die entsprechenden Vorschriften (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB) sehen zwar für eine entgeltliche Geschäftsbesorgung wie den Anwaltsvertrag eine Vergütungspflicht, nicht jedoch eine feste Vergütungshöhe vor. Gleichermaßen existiert bei der Beratung eines Verbrauchers keine vom Gesetz vorgegebene Vergütung mehr, die durch eine Vereinbarung überschritten werden könnte. Denn die Kappungsgrenze von 190 EUR bzw. 250 EUR ist keine gesetzliche Vergütung, sondern greift erst bei Fehlen einer Gebührenvereinbarung als Höchstgrenze ein.
Rz. 37
Schon aus Beweisgründen sollte jedoch auch für eine Gebührenvereinbarung immer die Textform eingehalten werden, um Diskussionen mit dem Mandanten nach Mandatsabschluss zu vermeiden. Eine besondere Urkunde muss zu diesem Zwecke nicht aufgesetzt werden. Vielmehr reicht auch ein Bestätigungsschreiben nach Übernahme des Mandates aus, wenn der Auftraggeber dies widerspruchslos akzeptiert.
Rz. 38
Formulierungsbeispiel
"(…) komme ich zurück auf unsere heutige Besprechung. (…). Wir hatten vereinbart, dass für die Beratung ein Pauschalhonorar von (…) EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen ist. Weitere Kosten für Auslagen etc. werden daneben nach konkretem Nachweis in Rechnung gestellt."