Rz. 25
I.d.R. fällt das Vermächtnis mit dem Erbfall an (§ 2176 BGB). Der Anfall erfolgt unabhängig vom Erwerb oder der Annahme der Erbschaft durch den Erben. Vor dem Erbfall besteht lediglich eine Hoffnung, aber keine gesicherte Anwartschaft.
Der Anfall kann jedoch gem. § 2177 BGB durch eine aufschiebende Bedingung bzw. Befristung auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben werden. Tritt die Bedingung bzw. der Termin erst nach dem Erbfall ein, dann erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit Bedingungs- bzw. Terminseintritt. In der Zwischenzeit entsteht ein Anwartschaftsrecht. Dieses kann übertragen, belastet oder gepfändet werden. Mit dem Anfall entsteht das Leistungsforderungsrecht des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Schuldner. Der Beschwerte hat jedoch die Möglichkeit, bis zum Ablauf von drei Monaten, die Einreden nach § 2014 BGB mit den prozessualen Folgen der §§ 305 Abs. 1, 782 ZPO zu erheben. Handelt es sich um einen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung an Grundstücken oder Grundstücksrechten, so ist der Anspruch im Grundbuch vormerkungsfähig. Bei einem Anfall nach dem Erbfall muss der Vermächtnisnehmer zum Zeitpunkt des Anfalls noch leben. Vorher hat er nur ein tatsächliches Erwerbsrecht.
Bei der Bedingung ist § 2074 BGB zu beachten. Diese Vorschrift besagt, dass ein Anwartschaftsrecht aufgrund eines bedingten Vermächtnisses grundsätzlich nicht vererbbar ist. Da § 2074 BGB jedoch nur eine Auslegungsregel ist, sollte der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung zum Ausdruck bringen, ob das Vermächtnis den Erben des Bedachten anfallen soll.
Muster 6.3: bedingtes Vermächtnis
Muster 6.3: bedingtes Vermächtnis
Meiner Nichte _________________________ vermache ich 10.000 EUR für den Fall, dass das Grundstück, eingetragen im Grundbuch von _________________________ Band Nr. _________________________ Flurstück Nr. _________________________ aus meinem Nachlass Bauerwartungsland wird. Sollte meine Nichte _________________________ zu diesem Zeitpunkt bereits vorverstorben sein, sollen ihre Erben den Geldbetrag erhalten.
Rz. 26
Ist der Bedachte zurzeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit erst durch ein nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt gem. § 2178 BGB der Anfall des Vermächtnisses erst bei Geburt bzw. im zweiten Falle mit dem Eintritt des Ereignisses. Es gilt hier § 1923 Abs. 2 BGB analog für beim Erbfall bereits gezeugte, jedoch noch nicht geborene Vermächtnisnehmer.