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Das aufschiebend bedingte Herausgabevermächtnis ist ein Unterfall des Nachvermächtnisses. Es dient dazu, die Verfügungsbeschränkungen der Vor- und Nacherbschaft obsolet werden zu lassen, um Kosten zu sparen und eine eventuelle gegenständliche Beschränkung zu erreichen. Es dient hauptsächlich dazu, den "Rest" des Nachlasses an eine bereits bestimmte dritte Person weiter zu vermachen.

Eine unentgeltliche Verfügung, die bei der Vor- und Nacherbschaft nicht möglich ist, kann beim Herausgabevermächtnis zugelassen werden. Des Weiteren kann es auf den Tod des beschwerten Erben mit der aufschiebenden Bedingung verknüpft werden, dass der Vermächtnisgegenstand bzw. der Vermächtniswert noch im Nachlass beim Ableben des Erben vorhanden ist.[179] Der Erbe ist dann über die Verfügung der Nachlassgegenstände völlig frei. Das Herausgabevermächtnis wird im Gegensatz zur Nacherbschaft nicht im Grundbuch eingetragen. Das Herausgabevermächtnis selbst kann sich auf den gesamten Nachlass (= Universalvermächtnis) oder auch auf einzelne Nachlassgegenstände oder Vermögensgruppen beziehen.

Die Ausgestaltung bedarf besonderer Sorgfalt, da eine gesetzliche Regelung fehlt. Es ist zu regeln, ob analog § 2111 BGB Surrogation gelten soll oder ob der Erbe zur Substanzerhaltung verpflichtet ist bzw. ob er auch unentgeltliche Verfügungen vornehmen darf. Hinsichtlich des Anfalls des Herausgabevermächtnisses kann es abweichend von der gesetzlichen Regelung des Todes des Erben von einer Bedingung (z.B. Wiederheirat) oder einer Befristung abhängig gemacht werden. Mit dem Anfall entsteht gem. § 2179 BGB eine Anwartschaft. Hier muss geregelt werden, ob diese Anwartschaft vererblich oder pfändbar ist. Das Herausgabevermächtnis kann mit einem Bestimmungsvermächtnis gem. § 2151 BGB verknüpft werden. Die 30-Jahre-Grenze des § 2162 BGB ist normalerweise kein Problem, da die Ausnahmeregelung des § 2163 BGB mit dem Tod des Erben eintritt. Im Testament ist noch sicher zu stellen, ob Sicherungsmittel wie eine Auflassungsvormerkung und Auskunftsansprüche mitvermacht sind.

Muster 6.11: Herausgabevermächtnis

 

Muster 6.11: Herausgabevermächtnis

Ich setze meinen Sohn _________________________ zu meinem alleinigen Vollerben ein. Beim Tode meines Sohnes geht das, was von meinem Nachlass noch übrig ist, auf dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge über. Die Abkömmlinge meines Sohnes werden nicht Nacherben, sondern erhalten den Rest meines Nachlasses als aufschiebend bedingtes Herausgabevermächtnis, das erst mit dem Tod meines Sohnes anfällt und fällig wird. Das Anwartschaftsrecht ist nicht übertragbar und vererblich. Mein Sohn ist berechtigt, unbeschränkt über meinen Nachlass, auch unentgeltlich, zu verfügen. Die Vermächtnisnehmer haben bis zum Anfall des Vermächtnisses keinerlei Ansprüche gegen meinen Sohn auf Auskunft oder Inventarisierung sowie nicht auf eine Sicherheitsleistung oder dingliche Sicherung, wie z.B. eine Vormerkung. Zum Vermächtnis gehören alle Surrogate i.S.v. § 2111 BGB. Mein Sohn hat keinen Anspruch auf Verwendungsersatz.

[179] Müller, ZEV 1996, 179, 181.

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