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Der Erblasser kann einer Person alle beschränkt dinglichen Rechte des Sachenrechts einräumen. Er ist nicht auf die Zuwendung der Substanz des Vermögens oder eines dinglichen Vollrechts beschränkt. Ohne weitere Anordnung ist der Erbe verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer den Nießbrauch zu bestellen (§§ 1085, 1089 BGB).[211] Die vermächtnisweise Zuwendung des Nießbrauchs ist vielfältig möglich. Der Nießbrauch kann am gesamten Nachlass, an einzelnen Nachlassgegenständen, an einzelnen oder allen Erbteilen bei einer Erbengemeinschaft angeordnet werden. Er bietet sich vor allem i.R.d. Unternehmensnachfolge an, wenn die Kinder noch nicht das Alter zum Führen des Unternehmens besitzen. Auch kann er eingesetzt werden, um nahe Verwandte zu versorgen. Beim Nießbrauch muss zwischen dinglichem und schuldrechtlichem Nießbrauch unterschieden werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob das Nießbrauchvermächtnis ein beschränkt dingliches Recht oder nur ein schuldrechtliches Nutzungsrecht umfassen soll.[212]

[211] MüKo/Grunsky, § 2100 Rn 10.
[212] Staudinger/Frank, Vor § 1030 Rn 19.

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