Rz. 155
Der Vermächtnisnehmer muss bei einem Geldvermächtnis bei nicht freiwilliger außergerichtlicher Vermächtniserfüllung Klage auf Zahlung eines bestimmten Betrages erheben. Bei der Geltendmachung einer Geldschuld sind die Regelungen über die Verzugs- und Prozesszinsen zu beachten. Hierbei sollte insbesondere die Verzinsung mit Fünf-Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz nicht vergessen werden.[306]
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