Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung von Verzugszinsen bei Zuordnungsentscheidungen nach dem BGSVVermG
Orientierungssatz
Weder das BGSVVermG noch das nach § 2 Abs. 6 S. 1 BGSVVermG auf die Zuordnungsentscheidungen nach dem BGSVVermG entsprechend heranzuziehende Vermögenszuordnungsgesetz (juris: VZOG) enthalten Regelungen über die Zahlung von Verzugszinsen. Eine allgemeine Pflicht zur Verzinsung von (rückständigen) Geldleistungen existiert im Bereich des Sozialrechts nach wie vor nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 452.222,22 DM (= 231.217,54 €) sowie von Prozesszinsen im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an dem im Grundbuch von Z Blatt 1077, Bestand Nr. 1084, Flur NW d 2 und NW c 2, Flurstück - Nr. 1.632 eingetragenen 9.870 m 2 großen Grundstücks auf den Beklagten.
Das vorgenannte Grundstück stand seit dem 28. Dezember 1956 im Eigentum der Sozialversicherung W, die das auf diesem Grundstück befindliche Gebäude dem Gesundheitswesen Wismut zur Nutzung als Bergarbeiterkrankenhaus überließ. Dieses Krankenhaus wurde ab dem 01. Januar 1991 von dem Beklagten weiterbetrieben, der am 12. Februar 1991 mit einem privaten Krankenhausbetreiber eine Vereinbarung darüber schloss, diesem das gesamte Objekt zu veräußern, sobald dies rechtlich möglich sein würde. Diese Vereinbarung wurde sowohl der Überleitungsanstalt Sozialversicherung (Üla) als auch dem Bundesminister für Gesundheit vorgelegt. Nachdem Letzterer das Krankenhaus mit dem Vorschlag, es dem Beklagten zuzuordnen, in die Liste der Einrichtungen des Gesamthandsvermögens der im Beitrittsgebiet zuständigen Sozialversicherungsträger mit dringendem Handlungsbedarf aufgenommen hatte und die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger einer Übertragung des Objekts an den Beklagten mit der Maßgabe zugestimmt hatten, dass der Verkaufserlös in das Gesamthandsvermögen der Sozialversicherung abzuführen sei, erteilte der Geschäftsführer der Üla dem Beklagten mit seiner Erklärung vom 25. September 1991 die Befugnis, das Bergarbeiterkrankenhaus (sowie 3 weitere hier nicht interessierende Objekte) käuflich zu veräußern, und teilte zugleich mit, dass der (anteilige) Verkaufserlös auf ein Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen zu überweisen sei.
Mit seinem Bescheid vom 17. November 1992 übertrug der Kläger in seiner Eigenschaft als (Befugnis-)Nachfolger der mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgelösten Üla “gemäß § 2 Abs. 4„ des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (SVVermG) dem Beklagten das Eigentum an dem oben näher bezeichneten Grundstück mit dem darauf befindlichen Krankenhaus. Unter Nr. 8 des Bescheides ist Folgendes bestimmt:
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“Auflage gemäß Übergabevertrag |
Erklärung der Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 25. September 1992 (gemeint ist 1991) |
(1) Der anteilige Verkaufserlös ist in das Gesamthandsvermögen der Sozialversicherung abzuführen.„ |
Nach Erhalt dieses Bescheides erklärte der Beklagte mit seinem Schreiben vom 09. Dezember 1992, dass er auf Rechtsmittel gegen den Bescheid verzichte.
Auf schriftliches Ersuchen des Klägers wurde der Beklagte am 18. August 1993 als Eigentümer des ihm zugeordneten Grundstücks in das Grundbuch von Z (nunmehr Grundbuchblatt 1.084) eingetragen.
In der Folgezeit wandte sich der Kläger mehrfach an den Beklagten und bat für den Fall, dass das Grundstück nebst Krankenhaus zwischenzeitlich veräußert worden sein sollte, den Verkaufserlös auf ein näher bezeichnetes Konto der Üla zu überweisen.
Mit Schreiben vom 17. November 1994 forderte der Kläger den Beklagten nochmals zur Überweisung des Verkaufserlöses auf und teilte mit, dass er, sollte bis zum 31. Dezember 1994 keine Abführung erfolgt sein, im Interesse der Gesamthänder Verzugszinsen im Sinne des § 284 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend machen und gegebenenfalls den Klageweg beschreiten müsse. Nachdem der Beklagte das in Rede stehende Grundstück nebst Krankenhaus im Jahre 1994 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an den von Anfang an hieran interessierten privaten Krankenhausbetreiber zu einem Kaufpreis von 2.000.000,00 DM veräußert und den am 14. Dezember 1994 fällig gewordenen und eingezahlten Kaufpreis am 27. Dezember 1994 im Grundstock vereinnahmt hatte, teilte er dem Kläger noch unter dem 29. Dezember 1994 mit, dass das Objekt noch nicht veräußert worden sei, und kehrte den Kaufpreis auch nach Erhalt einer erneuten Aufforderung des Klägers vom 27. Januar 1995 nicht an diesen aus.
Im Frühjahr 2000 nahm der Kläger den Vorgang wieder auf und wurde auf seine diesbezügliche Nachfrage durch den Beklagten mit Schreiben vom 16. Mai 2000 über die Veräußerung des Grundstücks nebst Krankenhaus sowie die Vereinnahmung des Kaufpreises unterrichtet. Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 erkannte der Beklagte den Anspruch des Klägers au...