Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskehrung des Verkaufserlöses aufgrund einer Zuordnungsentscheidung nach dem BGSVVermG. Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben
Orientierungssatz
Müsste ein Rechtsträger eine Leistung zurückgewähren, weil mit der Leistung zugleich ein Erstattungsanspruch entstünde, findet der Grundsatz von Treu und Glauben Anwendung und die Rechtsausübung würde als unzulässig gelten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zahlung des Verkaufserlöses in Höhe von 8.180.670,10 € (= 16.000.000,00 DM) aus dem Verkauf des im Grundbuch von B E, Blatt 935, Flurstück 468/3, eingetragenen Grundstücks Fstraße mit einer Fläche von 25.236 m 2 nebst aufstehenden Gebäuden sowie von Verzugs- und Prozesszinsen.
Das vorgenannte Grundstück, das zuvor im Eigentum des A J stand, wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1970 in das Eigentum des Volkes der ehemaligen DDR überführt, das am 21. Januar 1971 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde. Als Rechtsträger wurden dort zugleich - ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juni 1970 - die Staatsbäder B B und B E eingetragen. Bebaut war das Grundstück mit einem - neben weiteren Gebäuden - aus drei Bettenhäusern und einer Clubgaststätte bestehenden Sanatoriumskomplex, von dem das Bettenhaus I und eventuell auch die Clubgaststätte das so genannte Bergarbeitersanatorium W bildeten. Dieses Bergarbeitersanatorium wurde jedenfalls seit Ende der 80er Jahre bis zum 28. Februar 1991 vom Gesundheitswesen Wismut betrieben.
Nach Durchführung einer von den Staatsbädern B B und B E erbetenen Grenzverhandlung vermaß der Liegenschaftsdienst O das Flurstück 468/3 in die Flurstücke 468/4 und 468/5 mit einer Größe von 19.711 m 2 bzw. 5.525 m 2 und erstellte hierüber am 7. Dezember 1990 den Veränderungsnachweis Nr. 8/1990. In diesem Veränderungsnachweis wurden die Staatsbäder B B und B E unter Hinweis auf das Grundbuchblatt 935 als Eigentümer des Flurstücks 468/4 bezeichnet, auf dem sich neben weiteren Gebäuden die Bettenhäuser II und III des Sanatoriumskomplexes befanden (so genannte V-Klinik). Hinsichtlich des Flurstücks 468/5, das mit dem Bergarbeitersanatorium W bebaut war, wurde das “Gesundheitswesen Wismut Bergarbeitersanatorium B E„ in dem Veränderungsnachweis als Eigentümer aufgeführt, ohne dass insoweit auf ein Grundbuchblatt Bezug genommen wurde. Von diesem Veränderungsnachweis erhielten die Staatsbäder B B und B E sowie das Gesundheitswesen Wismut jeweils einen Auszug, der den Zusatz “zum Zwecke der rechtlichen Regelung„ enthielt und in dem es darüber hinaus u. a. heißt, dass die hierin nachgewiesenen Änderungen und Berichtigungen in die Liegenschaftsdokumentation erst übernommen würden, wenn die Eintragungsvoraussetzungen für die vorgesehenen neuen Eigentümer, Rechtsträger oder Nutzungsberechtigten … vollständig und richtig vorlägen. Im Jahre 1991 (wohl nach dem 19. September 1991) wurden die neu gebildeten Flurstücke 468/4 und 468/5 auf dem Grundbuchblatt 935 erfasst. An der dortigen Zuordnung des Grundstücks zum Eigentum des Volkes änderte sich nichts.
Mit Vereinbarung vom 7./12. März 1991 überließ der Beklagte der Rehabilitationsklinik “V„ GmbH & Co KG (V-Klinik GmbH & Co KG) im Vorgriff auf eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung beginnend mit dem 1. März 1991 den vorläufigen Betrieb der V-Klinik, Flurstück 468/4. Auf der Grundlage eines zustimmenden Schreibens des Geschäftsführers der Überleitungsanstalt Sozialversicherung (Üla) vom 23. März 1991 schloss der Beklagte ferner unter dem 15./22. April 1991 mit Herrn Dr. med. H K als Inhaber der P-Kliniken O mit Wirkung vom 1. Juni 1991 eine weitere Überlassungsvereinbarung über den Weiterbetrieb des Bergarbeitersanatoriums W.
In einem Schreiben vom 19. September 1991 bat der Beklagte die Üla unter Hinweis auf laufende Verhandlungen über die Veräußerung des gesamten Sanatoriumskomplexes um schnellstmögliche Übertragung des Bergarbeitersanatoriums W auf ihn. Daraufhin erteilte der Geschäftsführer der Üla nach Abstimmung mit den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger dem Beklagten mit seiner Erklärung vom 25. September 1991 die Befugnis, das “Bergarbeitersanatorium B E„ (sowie drei weitere hier nicht näher interessierende Objekte) käuflich zu veräußern; zugleich teilte er mit, dass der (anteilige) Verkaufserlös auf ein Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen zu überweisen sei. In seinem Begleitschreiben vom 24. September 1991 bezeichnete er die in der Erklärung aufgeführten Objekte genauer und stellte für das “Bergarbeitersanatorium B E„ klar, dass es sich insoweit um das zur Zeit an die “P-Klinik-Gruppe„ verpachtete Bergarbeitersanatorium - Haus I - B E handele.
Nachdem der Beklagte für das Bergarbeitersanatorium W einen Gebäude- und Verkehrswert von 3.445.000,00 DM ermittelt hatte, schloss er am 7. Oktober 1991 mit der V-Klinik GmbH & Co KG einen notariellen Kaufvert...