Rz. 97
Der Nießbraucher unterliegt zahlreichen gesetzlichen Regularien. Er darf die Sache nicht umgestalten bzw. wesentlich verändern (§ 1037 Abs. 1 BGB). Dies gilt auch für Wertsteigerungen und Verbesserungen. Was unter die Verpflichtung des § 1037 Abs. 1 BGB fällt, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Nießbraucher muss die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand erhalten. Er hat Maßnahmen, die den wirtschaftlichen Bestand gefährden könnten, zu unterlassen.
Der Nießbraucher muss die Regeln der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung beachten (§ 1036 Abs. 2 BGB). Diese sind nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Dies ist nicht dinglich abdingbar. Bei ordnungswidriger oder Übermaßfruchtziehung ist der Nießbraucher bei Beendigung des Nießbrauchs gegenüber dem Eigentümer zum Ersatz des Wertes der Früchte verpflichtet (§ 1039 BGB). Treten aufgrund ordnungsgemäßer Nießbrauchausübung Veränderungen oder Verschlechterungen am Nießbrauchgegenstand ein, so hat der Nießbraucher gem. § 1050 BGB dies nicht zu vertreten.
Nach § 1041 S. 2 BGB ist der Nießbraucher zur Vornahme der gewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen im Rahmen der Unterhaltung des Gegenstands verpflichtet. Darunter fallen Ausbesserungen und Erneuerungen mit denen ab und zu rechnen ist, selbst wenn sie zufällig eintreten. Bei außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen trifft den Eigentümer keinerlei Pflicht zur Vornahme derselben. Der Nießbraucher selbst ist ebenso nicht verpflichtet, außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Freiwillig ist es für ihn jedoch möglich bzw. es besteht die Möglichkeit, die Übernahme der außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen bei der Nießbrauchbestellung zu vereinbaren. Der Nießbraucher muss die Sache jedoch auf seine Kosten gem. § 1045 BGB nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaft versichern.
Praxishinweis
Die Übernahme der Kosten der außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen sollten in der letztwilligen Verfügung geregelt werden. Laut Gesetz sind weder der Erbe noch der Vermächtnisnehmer verpflichtet, diese zu tragen.
Rz. 98
Nach § 1047 BGB hat der Nießbraucher auf der Sache ruhende öffentliche und private Lasten zu tragen. Eine ordentliche öffentliche Last ist z.B. die Grundsteuer. Zur Tragung von außerordentlichen Lasten, wie Anliegerkosten für den Straßenbau, ist er nicht verpflichtet. Private Lasten müssen bereits vor der Nießbrauchbestellung vorgelegen haben. Dies sind insbesondere Zinsen für die durch Grundpfandrechte gesicherten Verbindlichkeiten, soweit diese die nießbrauchbelastete Sache betreffen. Der Eigentümer hat die Zahlung der Tilgungsbeiträge zu leisten. Von diesen gesetzlichen Bestimmungen kann wie bereits mitgeteilt (siehe Rdn 97) abgewichen werden. Für den Nießbraucher kann zu dessen Gunsten und zu dessen Lasten eine abweichende Regelung gegenüber dem Eigentümer getroffen werden. Dem Eigentümer kann jedoch nicht mit dinglicher Wirkung eine Leistungspflicht auferlegt werden. Grund ist, dass der Eigentümer nur zur Duldung und nicht zur Leistung verpflichtet ist. Schuldrechtlich können in der letztwilligen Verfügung jedoch dem Eigentümer weitere Leistungspflichten auferlegt werden.
Tätigt der Nießbraucher Verwendungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, so kann er gem. § 1049 Abs. 1 BGB vom Eigentümer Ersatz für diese Verwendungen verlangen. Nach § 1049 Abs. 2 BGB besteht für den Nießbrauchberechtigten die Möglichkeit, statt des Ersatzanspruchs die Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Sache versehen hat. Der Eigentümer ist gegenüber dem Nießbraucher nicht schutzlos. Nach § 1053 BGB kann er auf Unterlassung klagen. Zwingende Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Nießbraucher die Sache rechtswidrig gebraucht und er diese Handhabung trotz Abmahnung fortsetzt. Verletzt der Nießbraucher die Regeln der ordnungsgemäßen Wirtschaft schuldhaft, steht dem Eigentümer ein Schadensersatzanspruch zu. Durch § 1042 BGB werden dem Nießbraucher zahlreiche weitere Pflichten auferlegt. Er ist zur unverzüglichen Benachrichtigung des Eigentümers verpflichtet, wenn die Sache zerstört oder beschädigt wird, eine außergewöhnliche Ausbesserungs- oder Erneuerungsmaßnahme notwendig wird, eine Vorkehrung zum Schutz der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr zu treffen ist oder ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.