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Streitgegenstand muss gem. § 592 ZPO ein Anspruch auf Zahlung oder auf Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere sein. Dem gleichgestellt ist nach § 592 S. 2 ZPO ein Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek. Der Urkundsprozess ist jedoch nicht bei der Herausgabe bestimmter Gegenstände möglich.[307] Zusätzliche Voraussetzung ist, dass alle anspruchsbegründeten Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Urkunden können alle Schriftstücke sein, egal ob sie öffentlicher oder privatrechtlicher Natur, ob sie handschriftlich oder maschinengeschrieben oder ob sie unterzeichnet sind oder nicht.[308] Daraus folgt bei Vermächtnisansprüchen, dass die notarielle letztwillige Verfügung genauso wie die handschriftlich erstellte letztwillige Verfügung sowie die Niederschrift der Testamentseröffnung als Urkunde ausreichend sind. Es ist auch die einseitige Verfügung von Todes wegen ausreichend, da es im Urkundsprozess unerheblich ist, ob der Schuldner – der Erbe – bei der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat.

Unterschiede bzgl. der Beweiskraft bestehen jedoch bei notariellen und handschriftlichen letztwilligen Verfügungen. Das notarielle Testament ist eine Urkunde i.S.v. § 415 ZPO. Somit gilt die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Urkunde, solange nicht alle Möglichkeiten ausgeräumt sind, die irgendwie gegen die Richtigkeit des Urkundeninhalts sprechen. Für die handschriftliche letztwillige Verfügung gelten die §§ 416, 440 ZPO. Ob der Urkundsprozess überhaupt zulässig ist, ist immer von Amts wegen zu prüfen. Er scheidet bereits aus, wenn die Höhe des Vermächtnisses nicht als bestimmter Betrag festgelegt ist. Dies liegt z.B. nicht bei einem Quotenvermächtnis vor, das vom Wert des Nachlasses abhängt und der Nachlass erst durch Sachverständigengutachten zu ermitteln ist. Der Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist im Urkundsprozess nicht möglich.[309]

[307] OLG Celle OLGR 1996, 32.
[308] Zöller/Feskom, ZPO, Vor § 415 Rn 2f.
[309] Zöller/Greger, ZPO, § 592 Rn 13.

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