Rz. 57

Eine Kombination von Bestimmungs- und Zweckvermächtnis ist möglich. Folge ist, dass der Erblasser dem Bestimmungsberechtigten sowohl die Bestimmung der Zuwendung als auch die Bestimmung des Zuwendungsempfängers überlässt. Ein Unterfall des Bestimmungsvermächtnisses ist das sog. Verteilungsvermächtnis (§ 2153 BGB). Bei diesem verpflichtet der Erblasser den Bestimmungsberechtigten, den Vermächtnisgegenstand innerhalb eines bestimmten Personenkreises summen- bzw. bruchteilsmäßig zu verteilen. Es muss jedoch ein objektiv bestimmbarer, beschränkter und leicht überschaubarer Personenkreis vorliegen.[144] Das Bestimmungsrecht kann auch dem Bedachten selbst zustehen. Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten gem. § 2153 Abs. 2 S. 1 BGB zu gleichen Teilen berechtigt. Vermächtnisgegenstand kann jeder ideell teilbare Gegenstand sein. Körperliche Gegenstände, die nicht teilbar sind, führen zur Zuweisung ideeller Bruchteile an die einzelnen Bedachten.[145] Unterbleibt die Bestimmung, hat das Nachlassgericht in entsprechender Anwendung des § 2153 Abs. 3 S. 2 BGB auf Antrag eines Beteiligten die Pflicht, eine Fristsetzung für die Bestimmung zu setzen. Bei fruchtlosem Fristablauf geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über.

[144] RGZ 96, 15, 17.
[145] MüKo/Rudy, § 2153 Rn 3.

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