Rz. 8

Ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser dem Bedachten einen eigenen klagbaren Anspruch auf Leistung geben wollte. Im Gegensatz hierzu liegt eine Auflage vor, wenn lediglich eine Leistungspflicht des Beschwerten, jedoch kein Leistungsanspruch des Bedachten begründet werden sollte.[21] Die Erfüllung der Auflage können nur die in § 2194 BGB genannten Personen verlangen.[22] Die Anordnung einer Auflage empfiehlt sich im Gegensatz zum Vermächtnis, wenn der Erblasser noch nicht einmal konkrete Vorstellungen über den begünstigten Personenkreis hat. Die Drittbestimmung beim Vermächtnisnehmer ist nur im Rahmen eines Bestimmungsvermächtnisses zulässig, wenn der Kreis der möglichen Vermächtnisnehmer hinreichend durch den Erblasser bestimmt ist.[23]

[21] MüKo/Leipold, § 1940 Rn 2; Horn, NJW 2018, 1000.
[22] Grüneberg/Weidlich, § 1940 Rn 1.
[23] MüKo/Rudy, § 2151 Rn 2.

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