Rz. 8

Verzögert sich der Beginn der Hauptverhandlung, brauchen der Betroffene und sein Verteidiger auch nicht länger zuzuwarten, als dies im umgekehrten Fall das Gericht tun müsste (BayObLG VRS 66, 205).

 

Rz. 9

 

Achtung: Bis zu 30 Minuten Wartepflicht

Das OLG Düsseldorf (NZV 1997, 451) ist dagegen der Auffassung, der Betroffene und sein Verteidiger hätten in Bußgeldsachen grundsätzlich mit Verzögerungen bis zu 30 Minuten zu rechnen.

 

Rz. 10

Im Allgemeinen zwingt die auf eine erhebliche Verzögerung des Beginns der Hauptverhandlung zurückzuführende Verhinderung des Verteidigers das Gericht zur Aussetzung des Verfahrens (OLG Hamburg MDR 1964, 524), vor allem, wenn der Verteidiger unter Hinweis auf die eingetretene Verzögerung (zu Protokoll!) einen Verlegungsantrag stellt (KG NZV 1993, 411).

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