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Bemerkenswert ist zunächst, dass das Kind nun einen Namen hat: Kontrollbetreuung. Das war lange unklar.[3] Jetzt gehören Begriffe wie "Vollmachtsüberwachungsbetreuer" der Vergangenheit an. Die Kontrollbetreuung wird in zwei dritten Absätzen geregelt: In dem des § 1815 BGB n.F. wird der Aufgabenkreis beschrieben, in dem des § 1820 BGB n.F. die Anforderungen an die Erforderlichkeit. Verfahrensregeln sind im FamFG zu finden.

[3] Kurze, NJW 2007, 2220.

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