Rz. 24
Eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung, die ursächlich für den Eintritt des Schadens oder dessen Umfang war, führt zur partiellen Leistungsfreiheit des Versicherers: Der Versicherer kann seine Leistung "in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis" kürzen (§ 28 Abs. 2 S. 2 VVG).
Rz. 25
Im Regelfall dürfte bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung eine Leistungskürzung um 50 % in Betracht kommen.[31] Ähnlich wie bei der Quotierung zu § 254 BGB sind Quoten von 20 % bis 80 % ebenso denkbar wie eine Kürzungsquote von 0 % oder 100 %.[32]
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