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Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu beachten und kann (zeit- oder zweck-) befristete Arbeitsverhältnisse nur kündigen, wenn das ordentliche Kündigungsrecht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart ist (§ 15 Abs. 3 TzBfG); auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse können ebenfalls nur dann gekündigt werden, wenn das ordentliche Kündigungsrecht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart ist (§ 21 i.V.m. § 15 Abs. 3 TzBfG). In beiden Fällen kommt § 113 S. 1 InsO nicht zum Zuge (Berscheid, BuW 1998, 913, 916). Für die Kündigungserklärung hat er die Schriftform des § 623 BGB zu beachten (Uhlenbruck/Zobel, § 22 InsO Rn 82).

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