Rz. 34

Nach Ablauf der Probezeit (die in einem Berufsausbildungsverhältnis mindestens einen Monat dauern muss und max. vier Monate betragen kann, § 20 S. 2 BBiG) kann ein Ausbildungsverhältnis vom Arbeitgeber nur noch außerordentlich gekündigt werden, § 22 Abs. 2 BBiG. Da die Insolvenzeröffnung an sich keinen wichtigen Grund zur Kündigung i.S.d. § 626 BGB darstellt, scheidet eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter i.d.R. aus. Eine Kündigung nach § 113 InsO ist nicht möglich, da § 22 Abs. 2 BBiG ein gesetzliches Kündigungsverbot enthält, das durch § 113 InsO nicht verdrängt wird (ErfK/Müller-Glöge, § 113 InsO Rn 3; NR/Hamacher, § 113 InsO Rn 45). Solange die Ausbildung im Insolvenzfall noch stattfinden kann, weil das Unternehmen vom Insolvenzverwalter fortgeführt wird, scheidet eine Kündigung mithin aus (Berscheid, AnwBl. 1995, 8, 11; Caspers, Rn 329; Gottwald/Haas/Bertram/Künzl, Insolvenzrechts-Handbuch, § 103 Rn 43; Hess, KO, § 22 Rn 820; Kilger/Schmidt, KO, § 22 Anm. 3d; KR/Weigand, § 113 InsO Rn 55; Uhlenbruck/Zobel, § 113 InsO Rn 54).

 

Rz. 35

Nur wenn der Zweck des Ausbildungsverhältnisses wegen Betriebseinschränkung oder Betriebs(teil)stilllegung in der Insolvenz nicht mehr erreicht werden kann, besteht für den Insolvenzverwalter die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Für die soziale Auslauffrist ist die Drei-Monats-Frist des § 113 S. 2 InsO heranzuziehen (Berscheid, AnwBl. 1995, 8, 11; ErfK/Müller-Glöge, § 113 InsO Rn 3; Gottwald/Haas/Bertram/Künzl, § 103 Rn 43; HK/Linck, § 113 InsO Rn 8; KPB/Moll, § 113 InsO Rn 105; KR/Weigand, § 113 InsO Rn 56; NR/Hamacher, § 113 InsO Rn 45).

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