Rz. 26

§ 165 Abs. 1 S. 3 SGB III stellt klar, dass auch ein Insolvenzereignis im Ausland einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen kann, wenn eine Beschäftigung im Inland vorliegt (vor Inkrafttreten der Norm am 1.1.2002 waren vergleichbare ausländische Insolvenzereignisse nicht leistungsauslösend, vgl. BSG ZInsO 2001, 108 ff.). Auf den Sitz oder das Bestehen einer im Inland registrierten Zweigniederlassung kommt es somit nicht an (Gagel/Peters-Lange, § 165 SGB III Rn 64; Göpfert/Müller, NZA 2009, 1057, 1062), sondern darauf, ob das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland sozialversicherungspflichtig nach § 7 SGB IV ist. Die anderslautende bisherige Rechtsprechung des EuGH (EuGH v. 16.12.1999, NZI 2000, 669; hieran anknüpfend BSG v. 29.6.2000, ZInsO 2001, 369; BSG v. 8.2.2001, ZInsO 2001, 818) ist obsolet (Gagel/Peters-Lange, § 165 SGB III Rn 64). Vor dem Hintergrund der Anerkennung der Wirkung von Auslandsinsolvenzen im Inland (BGHZ 134, 79, 80 ff. = NJW 1997, 524 ff.) und der Gefahr einer bei einem Auslandssachverhalt nur erschwert oder gar nicht möglichen Rechtsverfolgung erscheint es sachgerecht, den Arbeitnehmern auch ohne die Notwendigkeit eines inländischen Partikularverfahrens einen Insolvenzgeldanspruch einzuräumen (Gagel/Peters-Lange, § 165 SGB III Rn 63). Die Regelung des § 165 Abs. 1 S. 3 SGB III entspricht auch dem für die Mitgliedstaaten der EU nach Art. 16 EuInsVO und allgemein nach Art. 102 Abs. 1 S. 1 EGInsO geltenden Universalitätsprinzip, wonach ein ausländisches Insolvenzereignis auch das im Inland gelegene Schuldnervermögen erfasst und die schuldbeschränkenden Wirkungen eines Insolvenzverfahrens im Ausland anzuerkennen sein können (BGHZ 122, 373, 375 ff. = NJW 1993, 2312, 2313 ff.; BGHZ 125, 196, 202 f. = NJW 1994, 2549, 2550 f.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?