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Das Insolvenzgeld muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis (§ 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 SGB III) durch den betroffenen Arbeitnehmer bei der zuständigen BA beantragt werden, § 324 Abs. 3 SGB III. Die Ausschlussfrist ist europarechtskonform. Sie verstößt weder gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit noch gegen den Grundsatz der Effektivität (BSG v. 17.10.2007 – B 11a AL 75/07 B). Die Berechnung der Zwei-Monats-Frist erfolgt nach § 26 SGB X i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 BGB. Der Tag des Insolvenzereignisses zählt danach nicht mit. Eine Form ist nicht vorgeschrieben, jedoch empfiehlt es sich, den auf den Internetseite der BA aufrufbaren Vordruck zu verwenden. Der Antrag kann sowohl durch Dritte als auch als Sammelantrag für mehrere Arbeitnehmer gestellt werden. Erfolgt die Antragstellung durch Dritte, hat der Vertreter des Arbeitnehmers seine Bevollmächtigung bis zum Ende der Ausschlussfrist nachzuweisen (HK/Linck, § 324 SGB III Rn 2).

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