Rz. 32

Die BA kann gem. § 168 SGB III aufgrund einer Ermessensentscheidung einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten. Dieses soll der Existenzsicherung des Arbeitnehmers dienen, der bei einem Vorschuss den oft langwierigen Prozess der Berechnung des Insolvenzgeldes nicht in Kauf nehmen muss. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss beantragt,
das Arbeitsverhältnis beendet und
es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld erfüllt werden.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbleibt nur die Regelung des § 42 SGB I. Das Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur bargeldlos auf ein Konto des Arbeitnehmers überwiesen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen und zu erstatten, wenn und soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird (§ 168 S. 3 und 4 SGB III).
 

Rz. 33

Nach § 169 SGB III geht auf Antrag der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt, welcher den Anspruch auf Insolvenzgeld begründet, auf die BA über. Dies geschieht nach dem gesetzlichen Wortlaut bereits mit Antragstellung, unabhängig von der Begründetheit des Antrags und auch bereits vor Eintritt des Insolvenzereignisses. Wird der Antrag im Nachhinein bindend abgelehnt, fällt der Anspruch auf Arbeitsentgelt wieder an den Arbeitnehmer zurück. Aus diesem Grunde muss die Bundesagentur die Rechte des Arbeitnehmers während des laufenden Verfahrens wie ein Treuhänder wahrnehmen und zumindest prüfen, ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens angezeigt ist (BSG v. 15.12.1992, SozR 3 – 4100 § 141b Nr. 5).

 

Rz. 34

Es gehen nur Ansprüche auf Arbeitsentgelt über, die auch tatsächlich Ansprüche auf Insolvenzgeld begründen. Die Ansprüche, die einen Ausschlusstatbestand (s. Rdn 30 dargestellt) erfüllen, sind nicht umfasst. Im Prozess sind die Arbeitnehmer wegen des Anspruchsübergangs nicht aktivlegitimiert, die Arbeitnehmer können aber mit Einverständnis der Bundesagentur den Arbeitsentgeltsanspruch im Wege der Prozessstandschaft geltend machen (BAG v. 19.3.2008 – 5 AZR 432/07, NZA 2008, 900).

 

Rz. 35

Durch die Antragstellung geht das Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Lohnsteueranteils auf die BA über. Dies gilt auch für Ansprüche gegen Bürgen und andere unselbstständige Sicherungsrechte. § 169 S. 2 SGB III besagt, dass neben den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt auch die umgewandelten Entgeltanteile, welche bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gem. § 165 Abs. 1 S. 3 SBG III wie Arbeitsentgelt zu behandeln sind, mit auf die Bundesagentur übergehen. Die gem. § 169 S. 1 SGB III übergehenden Ansprüche der Arbeitnehmer können von der BA nur als "normale" Insolvenzforderungen geltend gemacht werden, § 55 Abs. 3 S. 1 InsO.

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