Rz. 1
Deutschland hat die EU-Führerscheinrichtlinie durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998 (BGBl I S. 447 ff.) in nationales Recht umgesetzt. Ergänzt wird dieses Gesetz durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1998, BGBl I S. 2214 (mit zwischenzeitlich vier Änderungsverordnungen), mit der die §§ 4–15 StVZO, die bisher u.a. die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) regelten, abgelöst wurden. Gleichzeitig wurden die zuvor in den Eignungsrichtlinien[1] geregelten Anlässe für die Anordnung einer MPU gesetzlich verankert (z.B. § 2 Abs. 8 StVG, §§ 11, 13, 14 sowie Anlage 4 u. 5 FeV) und die Grundsätze für die Untersuchung und die Erstellung von Gutachten durch die FeV verbindlich festgelegt (Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 FeV).
Rz. 2
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