Rz. 7

Die Zulässigkeit einer Arbeitsaufnahme durch Nicht-EU-Staatsangehörige richtet sich nach § 4a Abs. 1 AufenthG. Das Aufenthaltsgesetz wurde durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.8.2019, BGBl I, 1307, neu strukturiert. Nach dem AufenthG a.F. war Ausländern, die einen Aufenthaltstitel erhielten, verboten, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine Erwerbstätigkeit musste über eine Arbeitserlaubnis gesondert erlaubt werden (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Das AufenthG n.F. regelt nun, dass die Aufenthaltstitel gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit erlauben, es sei denn, die Erwerbstätigkeit ist aufgrund eines Gesetzes verboten (Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt). Zudem kann die Erwerbstätigkeit durch ein Gesetz beschränkt werden. Aufenthaltstitel sind nach § 4 Abs. 1 AufenthG:

Schengenvisum, das aber regelmäßig nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt, § 6 Abs. 12a AufenthG,
nationales Visum, § 6 Abs. 3 AufenthG,
Aufenthaltserlaubnis, § 7 AufenthG, berechtigt nur ausnahmsweise nicht zur Erwerbstätigkeit, wenn sie zu einem nicht im Aufenthaltsgesetz geregelten Zweck erteilt wird, § 7 Abs. 1 S. 3 und 4 AufenthG,
Blaue Karte EU, § 18b Abs. 2 AufenthG,
ICT-Karte, § 19 AufenthG,
Mobiler-ICT-Karte, § 19b AufenthG,
Niederlassungserlaubnis, § 9 AufenthG,
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, § 9a AufenthG.

Grundsätzlich entscheidet die am Aufenthaltsort zuständige örtliche Ausländerbehörde über die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Wird der Antrag aus dem Ausland bei einer deutschen Auslandsvertretung gestellt, wird ein solcher Visums-Antrag an die inländische Ausländerbehörde zur Zustimmung weitergeleitet. Als sog. One-Stop-Government bezeichnet man die gebündelte Behördenzuständigkeit bei der Ausländerbehörde, d.h. die Ausländerbehörde konsultiert verwaltungsintern die Agentur für Arbeit und ersucht sie um ihre Stellungnahme. In diesem Rahmen findet dann auch die sog. Vorrangprüfung statt. Dabei wird geprüft, ob sich auf eine freie Arbeitsstelle deutsche oder andere ausländische Arbeitnehmer bewerben, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen. Nur wenn dieser Vorrang nicht erfüllt ist, kann eine befristete Aufenthaltserlaubnis zusammen mit der Erlaubnis zur Beschäftigung nach den näheren Bestimmungen des AufenthG und anderer Normen erteilt werden. Die Beschäftigungsverordnung regelt für bestimmte Personengruppen und Mangelberufe, dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder die Vorrangprüfung nicht erforderlich ist.

 

Rz. 8

Besonderheiten und Erleichterungen für den Zuzug und die Aufnahme einer nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit gab es schon immer in zahlreichen Ausnahmeregelungen. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das zum 1.3.2020 in Kraft trat, wurde ein beschleunigtes Verfahren für Fachkräfte und sonstige qualifizierte Beschäftigte (§ 81a AufenthG) eingeführt und wurde für die Erteilung von bestimmten Aufenthaltstiteln an Fachkräfte auf die Vorrangprüfung verzichtet. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren wird vom Arbeitgeber in Vollmacht des Ausländers beantragt und erfordert die Zahlung einer erhöhten Gebühr und den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Ausländerbehörde und dem Arbeitgeber. Voraussetzung für das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist, dass der Ausländer zu einem der folgenden Zwecke einreisen will:

§ 16a AufenthG: Berufsausbildung oder berufliche Weiterbildung,
§ 16d AufenthG: Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen,
§ 18a AufenthG: Fachkräfte mit Berufsausbildung,
§ 16b AufenthG: Fachkräfte mit akademischer Ausbildung,
§ 18c Abs. 3 AufenthG: hoch qualifizierte Fachkräfte mit akademischer Ausbildung.
 

Rz. 9

Die Blaue Karte EU, § 18b Abs. 2 AufenthG, ist ein Aufenthaltstitel für besonders qualifizierte Drittstaatenangehörige. Rechtsgrundlage ist europarechtlich die Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25.5.2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl Nr. L 155, 17 v. 18.6.2009). Die Blaue Karte EU als Aufenthaltstitel richtet sich an ausländische Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. Voraussetzung für die Erteilung der Blauen Karte EU ist ein Hochschulabschluss sowie ein Arbeitsverhältnis mit einem Bruttojahresgehalt, das mindestens zwei Dritteln der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. In den sog. Engpassberufen (Mangelberufen) wie u.a. Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, akademische und vergleichbare Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Ärzte ist ein Bruttojahresgehalt ausreichend, das mindestens 52 % der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Nach 33 Monaten können Inhaber der Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Gem. § 18c Abs. 2 AufenthG ist dem Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mind. 33 Monate eine Beschäft...

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