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Ordnungswidrig handelt nach § 23 AEntG derjenige Arbeitgeber, der eine in § 8 AEntG vorgeschriebene zwingende Arbeitsbedingung seinem Arbeitnehmer nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder gegen einen anderen der umfangreichen Tatbestände des § 23 AEntG oder des SchwArbG verstößt. Die Norm richtet sich nicht nur an ausländische Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesetzes beschäftigen, sondern auch an inländische Arbeitgeber.

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