Rz. 83

Gem. § 1 Abs. 2 EStG wird bei deutschen Staatsangehörigen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechtes in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht unterstellt. Die Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 2 EStG bezieht sich auch auf die zum Haushalt gehörenden Angehörigen i.S.d. § 15 AO. Voraussetzung dieser erweiterten unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ist, dass der Arbeitnehmer in dem ausländischen Ansässigkeitsstaat nur in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird. Dies ist insb. bei Mitgliedern einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der Fall (vgl. Billigkeitsregelung lt. BMF-Schreiben v. 18.2.1992, BStBl I 1992, 726).

 

Rz. 84

Auslandszuschläge oder gezahlte Kaufkraftausgleiche sind nach § 3 Nr. 64 EStG steuerbefreit. Werbungskosten können gem. § 3c EStG aber nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht mit steuerfreien Einkünften in unmittelbarem Zusammenhang stehen (BFH v. 11.2.1993, BStBl II 1993, 450; BFH v. 19.1.1996, BFH/NV 1996, 541).

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