Rz. 29

Gem. § 1 Abs. 4 EStG sind natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 2, 3, § 1a EStG unterliegen, mit ihren inländischen Einkünften i.S.d. § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig. Gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG unterliegen der beschränkten Einkommensteuerpflicht Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit insb. dann, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.

 

Rz. 30

Die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer erfolgt grds. nach §§ 3939e EStG; darüber hinaus sind die Regelungen der §§ 49, 50, 50a und 50d EStG zu beachten.

 

Rz. 31

Die ESt bemisst sich bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32a Abs. 1 EStG (§ 50 Abs. 3 EStG). Gem. § 50 Abs. 2 EStG gilt die ESt für Einkünfte, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten, sodass grds. keine Veranlagung durchgeführt wird. Der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates und dort ansässig ist, hat hingegen gem. § 50 Abs. 2 EStG die Möglichkeit, eine Veranlagung zu beantragen.

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