Rz. 12
Vom Grundstockvermögen zu unterscheiden ist nach neuem Recht das "sonstige Vermögen" einer Stiftung. Dieser Begriff wurde im Gegensatz zu dem des Grundstockvermögens bisher weder in der Praxis noch in der Wissenschaft wirklich als feststehender Begriff verwendet. § 83b Abs. 1 S. 2 BGB n.F. klärt uns darüber auf, dass eine Verbrauchsstiftung kein Grundstockvermögen hat, sondern vielmehr "[b]ei einer Verbrauchsstiftung […] das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen" besteht. Der Begriff "sonstiges Vermögen" meint also das (zumindest potentiell) verbrauchbare Vermögen einer Stiftung. Das "sonstige Vermögen" umfasst dabei ganz verschiedene "Vermögenssphären" einer Stiftung. Er ist insbesondere nicht zu verwechseln mit den nach dem Gemeinnützigkeitsrecht zeitnah zu verwendenden Mitteln im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO. Bei gemeinnützigen Stiftungen bilden die zeitnah zu verwendenden Mittel nur eine Untermenge des "sonstigen Vermögens". Zu diesem gehören aber auch andere Vermögensbereiche, bspw. auch die nach § 62 AO gebildete Rücklagen.
Rz. 13
Unseres Erachtens wäre es passender gewesen, anstelle von "sonstigem Vermögen" von "verbrauchbarem Vermögen" zu sprechen, denn das bezeichnet den gemeinten Unterschied sprachlich sehr viel treffender. Gerade bei Verbrauchsstiftungen passt der Begriff "sonstiges Vermögen" erkennbar nicht, denn das Adjektiv "sonstiges" deutet darauf hin, dass es auch noch anderes Vermögen gibt, von dem das "sonstige Vermögen" abgegrenzt wird. So ist es bei auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftungen ja auch tatsächlich. Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Vermögen aber ausschließlich aus "sonstigem Vermögen". Die Abgrenzung vom Grundstockvermögen, auf die das Adjektiv "sonstiges" abzielt, läuft bei Verbrauchsstiftungen mithin ins Leere. Der Gesetzgeber hat sich hier für einen eher verwirrenden als erläuternden Begriff entschieden.
Rz. 14
Der Begriff "sonstiges Vermögen" ist also ein Oberbegriff für sämtliche Vermögensgegenstände, die nicht unter die Aufzählung der Bestandteile des Grundstockvermögens des § 83b Abs. 2 BGB n.F. fallen und mithin nicht ungeschmälert zu erhalten sind. Das sind bspw. alle Zuwendungen, die keine Zustiftungen in das Grundstockvermögen sind, also insbesondere Spenden. Sonstiges Vermögen sind aber auch Erträge aus der Verwaltung des Grundstockvermögens, soweit diese nicht nach § 83b Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F. von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt werden.
Rz. 15
Für auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftungen erhält § 83b Abs. 3 BGB n.F. die Klarstellung, dass der Stifter sie im Stiftungsgeschäft zusätzlich zu dem gewidmeten Grundstockvermögen auch mit "sonstigem Vermögen" ausstatten kann. Dieses Vermögen muss nicht erhalten werden, sondern darf, abhängig von den insoweit getroffenen Bestimmungen des Stifters, insbesondere auch für die Zweckerfüllung verbraucht werden. Es unterfällt bei steuerbegünstigten Stiftungen in der Regel nicht der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung, denn es greift die Ausnahmeregelung des § 62 Abs. 3 Nr. 2 AO, die für "Zuwendungen [gilt], bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind".
Der Stifter sollte bei der Vermögenswidmung sehr um Eindeutigkeit bemüht sein. Er kann bspw. auch, was sich in der Praxis bereits bewährt hat, im Stiftungsgeschäft Vermögen zuwenden, das der Deckung von Verwaltungskosten oder der Zweckverwirklichung in den ersten Jahren dient ("Anschubfinanzierung"). Zu beachten ist, dass der (Sonder-)Spendenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG nur für Zuwendungen in das Grundstockvermögen gilt.
Für die Anerkennung der Stiftung ist ausweislich der Gesetzesbegründung entscheidend, dass die auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung auch allein mit ihrem Grundstockvermögen zur dauernden und nachhaltigen Zweckverwirklichung in der Lage ist.