Rz. 3

Ein Erklärungsirrtum im Sinne des § 2078 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn das äußere Erklärungsverhalten nicht dem tatsächlichen Willen des Erklärenden entspricht, z.B.[3] bei

Verschreiben,
Versprechen oder
beim notariellen Testament ein Irrtum über den Wortlaut der vom Notar verlesenen Niederschrift oder der dem Notar übergebenen Schrift.
[3] Lange/Kuchinke, ErbR §  36 III 1a.

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