Rz. 3
Ein Erklärungsirrtum im Sinne des § 2078 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn das äußere Erklärungsverhalten nicht dem tatsächlichen Willen des Erklärenden entspricht, z.B.[3] bei
▪ | Verschreiben, |
▪ | Versprechen oder |
▪ | beim notariellen Testament ein Irrtum über den Wortlaut der vom Notar verlesenen Niederschrift oder der dem Notar übergebenen Schrift. |
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