Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstr. 7
10557 Berlin
per beA
Klage
des _____, geb. am _____, wohnhaft _____
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: _____
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, Werderscher Markt 1, 10117 Berlin
– Beklagte –
wegen: Visum
Namens und in Vollmacht des Klägers – Vollmacht anbei – erheben wir Klage und beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom _____ (Az. bei der Beklagten: _____), zugestellt am _____, zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen.
Die Klage begründen wir zunächst wie folgt:
A.
Der Kläger ist thailändischer Staatsangehöriger. Er lebt in der Nähe der Stadt Rayong in der Provinz Rayong.
Im vergangenen Jahr lernte er in seinem Heimatort die deutsche Staatsangehörige _____ kennen und lieben, die zu dieser Zeit dort Urlaub machte. Die Eheschließung des Klägers und der _____ fand beim nächsten Aufenthalt der _____ am _____ statt.
Anlage K1: Eheurkunde vom _____
Die Ehefrau des Klägers lebt in Münster und hat eine Teilzeitstelle als Buchhalterin. Sie verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich 1.000 EUR. Im kommenden Jahr wird sie am gleichen Arbeitsort eine Vollzeitstelle mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 2.000 EUR antreten. Die bislang von ihr allein bewohnte Wohnung verfügt über drei Zimmer und eine Größe von 70 qm und kostet 700 EUR.
Anlage K2: Arbeitsvertrag der Ehefrau des Klägers
Anlage K3: Lohnabrechnungen der Ehefrau des Klägers der letzten drei Monate
Anlage K4: Arbeitsvertrag der Ehefrau des Klägers für zukünftige Vollzeitstelle
Anlage K5: Arbeitgeberbescheinigung der Ehefrau des Klägers
Anlage K6: Mietvertrag und Nachweis der gegenwärtigen Mietzahlungen der Ehefrau des Klägers
Der Kläger ist derzeit arbeitslos. Er hat keine Schulbildung genossen und hat nur marginale Lese- und Schreibkenntnisse. Über deutsche Sprachkenntnisse verfügt er nicht. Aufgrund der Corona-Pandemie war und ist dem Kläger derzeit weder der Besuch von Alphabetisierungskursen noch von deutschen Sprachkursen in vollem Umfang möglich. Digitale Kurse sind dem nicht alphabetisierten Kläger nur bedingt zugänglich. Ausweislich der vorgelegten Nachweise über die angebotenen Kurse in Rayong und in Bangkok kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger allenfalls in zwei Jahren über ein Sprachniveau von A1 verfügt.
Anlage K7: Ablaufplan des Alphabetisierungskurses des Klägers
Anlage K8: Übersicht über Sprachkursangebote in Rayong und Bangkok
Anlage K9: Eidesstattliche Versicherung des Klägers zu seinen Bemühungen des Spracherwerbs
Die Beklagte, vertreten durch die deutsche Botschaft in Bangkok, lehnte derweil den Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung ab und begründete die Ablehnung mit dem fehlenden Vorliegen von Sprachkenntnissen gem. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG. Zusätzlich verwies die Beklagte in der Begründung darauf, dass der Lebensunterhalt ausweislich des zu geringen Einkommens nicht gesichert sei.
B.
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG liegen vor.
Insbesondere können dem Kläger nicht seine fehlenden Sprachkenntnisse gem. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG entgegengehalten werden. Nach dem Sachvortrag ist es dem Kläger vielmehr im Sinne von § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG "aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar […], vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen".
Grundsätzlich können demnach persönliche Umstände oder besondere Umstände im Heimatland dazu führen, dass der Ehegatte die Sprache nicht in angemessener Zeit erlernen kann. Konkret sind Bemühungen, die mehr als ein Jahr erfolglos sind oder sein werden, nicht mehr zumutbar und damit unverhältnismäßig (BVerwG, Urt. v. 4.9.2012 – 10 C 12.12, Rn 28). Zu berücksichtigen sind dabei die Gesamtsituation und die Frage, welche tatsächlichen Möglichkeiten und Alternativen die betreffende Person hat. Zwar steht Analphabetismus dem Erfordernis des Sprachnachweises nicht per se entgegen (BVerwG, Urt. v. 30.3.2010 – 1 C 8.09), allerdings ist die dann notwendige Alphabetisierung ergänzend zu berücksichtigen. Führt diese Gesamtschau zur Unzumutbarkeit, hat der Schutzgedanke aus Art. 6 GG Vorrang, da es für einen deutschen Staatsangehörigen unangemessen und unzumutbar ist, eine Ehe im Ausland zu führen (BVerwG, Urt. v. 4.9.2012 – 10 C 12.12, Rn 26).
Ausgehend von diesen Maßgaben kann dem Kläger sowie seiner Ehefrau nicht zugemutet werden, den Erwerb der fehlenden Sprachkenntnisse abzuwarten. Zwar ist es nach dem Gesagten dem Kläger nicht gänzlich unmöglich, Sprachkenntnisse zu erwerben. Auch hat der Kl...