Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
per beA
Klage und Eilantrag
der _____, geb. am _____, wohnhaft _____
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: _____
gegen
die Stadt Hannover, vertreten durch die Ausländerbehörde, _____
– Beklagte –
wegen: Aufenthaltsrecht
Namens und in Vollmacht der Klägerin – Vollmacht anbei – erheben wir Klage, begehren einstweiligen Rechtsschutz und beantragen,
1. |
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom _____ (Az. bei der Beklagten: _____), zugestellt am _____, zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen; |
2. |
die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Vollziehung auszusetzen; |
3. |
von der Beklagten und Antragsgegnerin die Zusicherung einzuholen, dass bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag von Vollzugsmaßnahmen abgesehen wird. |
Die Klage begründen wir – unter Bezeichnung der Parteien als Klägerin und Beklagte – zunächst wie folgt:
A.
Die Klägerin ist Staatsangehörige Algeriens. Sie reiste vor drei Jahren, am _____, mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein und stellte später einen Asylantrag, der mit Bescheid vom _____ als einfach unbegründet abgelehnt wurde, der mittlerweile rechtskräftig ist. Die Klägerin ist seitdem in Besitz einer Duldung.
Anlage K1: Duldung der Klägerin
Die Klägerin lernte in Deutschland den deutschen Staatsangehörigen _____ kennen, der bis zum _____ die algerische Staatsangehörigkeit innehatte. Die Klägerin und der _____ haben bereits ein gemeinsames Kind, das zwei Jahre alt ist und am _____ geboren wurde. Nunmehr ist die Klägerin erneut schwanger. Der voraussichtliche Geburtstermin ist in sechs Monaten, am _____. Bei der Klägerin wurde eine Risikoschwangerschaft attestiert. Der Vater des ersten Kindes hat die Vaterschaft bereits anerkannt, und das gemeinsame Sorgerecht wurde erklärt.
Anlage K2: Geburtsurkunde des ersten Kindes
Anlage K3: Mutterpass der Klägerin
Anlage K4: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtserklärung
Anlage K5: Eidesstattliche Versicherung der Klägerin zum familiären Zusammenleben
Anlage K6: Eidesstattliche Versicherung des Kindesvaters zum familiären Zusammenleben
Der Kindesvater ist erwerbstätig mit einem Nettoeinkommen von durchschnittlich _____ EUR. Im Übrigen beziehen die Klägerin und die Familie Sozialleistungen.
Anlage K7: Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise des Kindesvaters
Anlage K8: Sozialleistungsbescheid
Mit Bescheid vom _____ lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG ab. Zur Begründung verwies die Beklagte insbesondere auf drei Gründe: Erstens dürfe nach einem abgelehnten Asylantrag gem. § 10 Abs. 3 AufenthG von vornherein kein Aufenthaltstitel erteilt werden; zweitens sei der Lebensunterhalt nicht gesichert, da die Familie neben dem Einkommen des Vaters noch Sozialleistungen bezieht; drittens sei die Klägerin nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist.
B.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
I.
Ein Anordnungsanspruch besteht.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG.
Zunächst steht das negativ abgeschlossene Asylverfahren einer Erteilung gem. § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG nicht entgegen, da es sich bei § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG um einen Anspruch handelt.
Die Klägerin ist ausweislich der Staatsangehörigkeit des anerkannten Vaters Mutter von zwei deutschen Kindern. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist gem. § 28 Abs. 1 S. 2 AufenthG nicht erforderlich.
Die Nachholung eines Visumsverfahrens (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) ist aus zwei Gründen nicht erforderlich: Erstens kann vorliegend der Aufenthaltstitel gem. § 39 Nr. 5 AufenthV im Inland und damit ohne ein entsprechendes Visumsverfahren beantragt werden. Zweitens ist die Nachholung eines Visumsverfahrens unzumutbar, da die Klägerin aufgrund der Risikoschwangerschaft nicht reisefähig ist und ihr im Übrigen eine Trennung von der übrigen Familie, die aufgrund der Mutterschaft eines kleinen Kindes noch länger andauern würde, nicht zumutbar ist.
II.
Aufgrund der attestierten Risikoschwangerschaft der Klägerin besteht auch ein Anordnungsgrund.
C.
Nach dem Gesagten ist die zulässige Klage auch begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid anbei.
Weiterer Sachvortrag erfolgt ggf. nach Akteneinsicht und nach Erwiderung durch die Beklagte.