Verwaltungsgericht Stuttgart
Augustenstraße 5
70178 Stuttgart
per beA
Klage
des _____, geb. am _____, wohnhaft _____
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: _____
gegen
die Stadt Stuttgart, vertreten durch die Ausländerbehörde, _____
– Beklagte –
wegen: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Namens und in Vollmacht des Klägers – Vollmacht anbei – erheben wir Klage und beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom _____ (Az. bei der Beklagten: _____), zugestellt am _____, zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers gem. § 25 Abs. 2 S. 1 Var. 2 AufenthG zu verlängern.
Die Klage begründen wir zunächst wie folgt:
A.
Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2017 nach Deutschland ein. Aufgrund seiner nachgewiesenen Durchreise durch Ungarn wurde zunächst ein Dublin-Verfahren durchgeführt und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Nach Ablauf der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) wurde das Dublin-Verfahren abgeschlossen und ein nationales Asylverfahren durchgeführt. Mit Bescheid vom November 2019 wurde dem Kläger vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Az. beim BAMF: _____) der subsidiäre Schutzstatus (§ 4 AsylG) zuerkannt. Eine Klage gegen die zugleich ergangene Ablehnung einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist beim Gericht noch anhängig (Az. beim VG: _____).
Anlage K1: Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom _____
Anlage K2: Klage gegen die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vom _____
Auf der Grundlage des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhielt der Kläger zunächst von der Beklagten eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 S. 1 Var. 2 AufenthG. Die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis wurde derweil mit dem streitgegenständlichen Bescheid abgelehnt.
Anlage K3: erstmalige Aufenthaltserlaubnis vom _____
Die Beklagte begründete die Ablehnung damit, dass der Kläger gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG verpflichtet sei, einen syrischen Pass zu beschaffen und vorzulegen. Der gegen die Ablehnung eingereichte Widerspruch wurde ebenfalls abgelehnt.
B.
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Die Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 S. 1 Var. 2 AufenthG liegen vor. Insbesondere ist es unzutreffend, dass der Kläger nunmehr gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG einer Passpflicht unterliegt.
Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis unterfällt gem. § 8 Abs. 1 AufenthG den gleichen Voraussetzungen wie die Ersterteilung. Insofern ist gem. § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG im Fall einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 S. 1 Var. 2 AufenthG von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG einschließlich der Passpflicht abzusehen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ausweislich der Klage gegen die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Passbeschaffung entsprechend § 72 Abs. 1 AufenthG gegenüber der syrischen Botschaft grundsätzlich nicht zumutbar ist.
Der streitgegenständliche Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid in Kopie anbei.
Eine weitere Begründung erfolgt ggf. nach Akteneinsicht und auf Erwiderung der Beklagten.