Rz. 10

Der VN bat den RSV um Deckungsschutz in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit und übersandte dem RSV die Kündigungsschutzklage. Diese beinhaltete die folgenden Klageanträge:

Zitat

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 23.1.2006, zugegangen am 23.1.2006, zum 31.7.2006 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.7.2006 hinaus fortbesteht.

3. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.

4. Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Hilfsweise wird für den Fall der Abweisung des Feststellungsantrags zu Ziffer 1 folgender Antrag gestellt:

5. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.

Sollte die beklagte Partei im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie die klägerische Partei weiterbeschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, wird folgender weiterer Antrag gestellt:

6. Die beklagte Partei wird verurteilt, die klägerische Partei für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 zu den im Arbeitsvertrag vom 1.1.2000 geregelten Arbeitsbedingungen als Maurer in Berlin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

7. Kommt die beklagte Partei ihrer Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der klägerischen Partei nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung nach, wird sie verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 2.000 EUR zu zahlen.

Auf die Deckungsanfrage erteilte der RSV wie folgt Deckungsschutz:

Zitat

…wir danken für Ihre Mitteilung. In der Sache handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung. Die Zusage gilt für die I. Instanz. Wir erteilen Deckungsschutz mit Ausnahme des Anspruchs zu Klageantrag zu Ziffer 5. der Klageschrift (Antrag auf Erteilung eines endgültigen Zeugnisses).

Zu den weiter gehenden Klageanträgen gab der RSV keine Erklärung ab.

Schließlich lehnte es der RSV ab, die Rechtsanwaltsvergütung aus dem vollen Streitwert auszugleichen. Der RSV ist der Auffassung, die Deckungszusage habe nicht die Klageanträge zu Ziffer 2. bis 7. umschlossen.

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