Rz. 67

Ist nur eine Teilauseinandersetzung des Nachlasses erfolgt, dann kann die Ausgleichung bei der Teilung des Restes nachgeholt werden.[126] Ein insoweit zuvor gestellter Zahlungsantrag wäre unbegründet, er kann aber zugleich einen Feststellungsantrag dahingehend enthalten, dass eine Ausgleichung noch vorzunehmen ist.[127]

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