Rz. 113
1. | Welcher Vertragstyp liegt vor (Kaufvertrag/Werklieferungsvertrag/Werkvertrag)? Wenn Werkvertrag: Prüfen, ob VOB/B vereinbart wurde. Wenn Werklieferungsvertrag: Herstellen oder Erzeugen einer vertretbaren/nicht vertretbaren Sache? Gegebenenfalls Anwendung der §§ 642, 643 und 648 BGB. |
2. | Anwendung des § 377 HGB, Rügepflicht? Wurde die unverzügliche Untersuchung durchgeführt? |
3. | (Bei Handelskauf: Unverzügliche) Rüge erhoben? |
4. | Liegt ein Rechts- oder Sachmangel vor? |
5. | Bei Sachmangel: Entspricht die Kaufsache den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen? |
6. | Liegt Kenntnis des Mangels beim Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor (§ 442 BGB)? Bei grob fahrlässiger Unkenntnis: Liegt Kenntnis des Verkäufers vom Mangel vor? |
7. | (Bei Handelskauf: Unverzüglich) Mängelrüge erhoben? |
8. | Erfolglose Gelegenheit zur Nacherfüllung, Verweigerung der Nacherfüllung, fehlerhafte Ersatzlieferung, erfolgloser zweiter Nachbesserungsversuch? |
9. | Wahlrecht erloschen? |
10. | Ansprüche verjährt? |
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