Rz. 91
Als Geschäftsgebühr im Wege der Beratungshilfe entsteht eine Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG in Höhe von 93,50 EUR.
Rz. 92
Beispiel: Beratungshilfe – außergerichtliche Vertretung
Mandantin H lässt sich von Rechtsanwalt M hinsichtlich Ehegattenunterhaltes außergerichtlich vertreten. Ihr wurde antragsgemäß Beratungshilfe bewilligt.
1. Abrechnung mit der Staatskasse
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG | 93,50 EUR |
PT-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG | 18,70 EUR |
Zwischensumme | 112,20 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 21,32 EUR |
Summe | 133,52 EUR |
2. Abrechnung mit dem Mandanten
Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV RVG | 12,60 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 2,39 EUR |
Summe | 14,99 EUR |
Zum Betrag i.H.v. 14,99 EUR siehe Rdn 96 unten.
Rz. 93
Diese Geschäftsgebühr ist auf die Gebühren für ein gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen, vgl. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV RVG.
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