Rz. 91

Als Geschäftsgebühr im Wege der Beratungshilfe entsteht eine Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG in Höhe von 93,50 EUR.

 

Rz. 92

 

Beispiel: Beratungshilfe – außergerichtliche Vertretung

Mandantin H lässt sich von Rechtsanwalt M hinsichtlich Ehegattenunterhaltes außergerichtlich vertreten. Ihr wurde antragsgemäß Beratungshilfe bewilligt.

1. Abrechnung mit der Staatskasse

 
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG 93,50 EUR
PT-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG 18,70 EUR
Zwischensumme 112,20 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 21,32 EUR
Summe 133,52 EUR

2. Abrechnung mit dem Mandanten

 
Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV RVG 12,60 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 2,39 EUR
Summe 14,99 EUR

Zum Betrag i.H.v. 14,99 EUR siehe Rdn 96 unten.

 

Rz. 93

Diese Geschäftsgebühr ist auf die Gebühren für ein gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen, vgl. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV RVG.

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