Rz. 49
Eine Prozesskostenhilfebewilligung in den Verfahren kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt.
Rz. 50
Für die anwaltliche Vertretung im Schlichtungsverfahren kann jedoch Beratungshilfe bewilligt werden. Der Anwalt erhält dann eine Geschäftsgebühr nach VV 2503. Eine Differenzierung wie bei den Wahlanwaltsgebühren VV 2300/ VV 2303 ist im Bereich der Beratungshilfe nicht vorgesehen.
Rz. 51
Wird der Anwalt zunächst mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt und anschließend mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens, handelt es sich auch hier um zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 7), so dass der Anwalt die Gebühr nach VV 2503 zwei Mal erhält.
Rz. 52
Im Gegensatz zu VV Vorb. 2.3 Abs. 4 ist in der Beratungshilfe eine Anrechnung nicht vorgesehen (Anm. Abs. 2 zu VV 2503). Das Schlichtungsverfahren ist weder ein gerichtliches noch ein behördliches Verfahren. Man wird hier auch nicht von einer Regelungslücke ausgehen können, da alle anderen Anrechnungsfälle ausdrücklich erwähnt sind. Die Nichtanrechnung dürfte hier vielmehr der Ausgleich dafür sein, dass hier ohnehin nur geringe Gebühren vorgesehen sind.
Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, eine Forderung von 400 EUR außergerichtlich geltend zu machen. Anschließend wird das Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO durchgeführt und hiernach Klage erhoben. Nach mündlicher Verhandlung ergeht ein Urteil. Für die außergerichtliche Vertretung und das Schlichtungsverfahren war Beratungshilfe bewilligt worden, für den Rechtsstreit Prozesskostenhilfe.
Der Anwalt erhält die Gebühr der VV 2503 nebst Auslagen zweimal (§ 17 Nr. 7), und zwar ohne Anrechnung. Hinzu kommen die Gebühren nach VV 3100 ff. aus den Werten des § 49, die in dieser Gebührenstufe identisch mit den Wahlanwaltsgebühren sind, so dass es auf § 58 Abs. 2 nicht ankommt.
I. Außergerichtliche Tätigkeit
1. |
Geschäftsgebühr, VV 2503 |
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93,50 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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18,70 EUR |
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Zwischensumme |
112,20 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
21,32 EUR |
Gesamt |
|
133,52 EUR |
II. Schlichtungsverfahren
1. |
Geschäftsgebühr, VV 2503 |
|
93,50 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
18,70 EUR |
|
Zwischensumme |
112,20 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
21,32 EUR |
Gesamt |
|
133,52 EUR |
III. Rechtsstreit (Wert: 400 EUR)
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
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63,70 EUR |
2. |
gem. Vorb. 3 Abs. 4 i.V.m. VV 2503 Abs. 2 anzurechnen, |
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– 46,75 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
58,80 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
95,75 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
18,19 EUR |
Gesamt |
|
113,94 EUR |