Rz. 41
Kommt es nach einem Verfahren i.S.d. § 17 Nr. 7 zu einem gerichtlichen Verfahren, verbleiben die Geschäftsgebühren zueinander anrechnungsfrei. Im Verhältnis zur Verfahrensgebühr für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren greift indes Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 und es ist insoweit hälftig anzurechnen. Obwohl hier eine ausdrückliche Regelung fehlt, dürfte analog VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 3 auch hier die Anrechnung nur die zweite Geschäftsgebühr betreffen.
Beispiel: Der Anwalt wird von einem Auszubildenden im Rahmen der Beratungshilfe beauftragt, ihn außergerichtlich hinsichtlich der Abwehr einer Kündigung zu vertreten. Anschließend kommt es zum Schlichtungsverfahren nach § 111a ArbGG und hiernach zum Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht (Streitwert: 1.500 EUR). Der Anwalt wählt, dass eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr für die Vertretung vor dem Arbeitsgericht erfolgen soll.
Die Geschäftsgebühr der außergerichtlichen Vertretung ist nicht anzurechnen (siehe Rdn 40). Nach § 15a, Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 beträgt der Anrechnungsbetrag die Hälfte der Geschäftsgebühr des Schlichtungsverfahrens, also 46,75 EUR. Das Wahlrecht, auf welche Gebühr der Anrechnungsbetrag anzurechnen ist, folgt aus § 15a Abs. 1.
I. Außergerichtliche Vertretung
1. | Geschäftsgebühr, VV 2503 | 93,50 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 18,70 EUR | |
Zwischensumme | 112,20 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 21,32 EUR | |
Gesamt | 133,52 EUR |
II. Vertretung im Schlichtungsverfahren
1. | Geschäftsgebühr, VV 2503 | 93,50 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 18,70 EUR | |
Zwischensumme | 112,20 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 21,32 EUR | |
Gesamt | 133,52 EUR |
III. Vertretung im Kündigungsschutzprozess
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 1.500 EUR) |
165,20 EUR | |
2. | gem. § 15a, Anm. Abs. 1 S. 2 zu VV 2503 anzurechnen | – 46,75 EUR | |
3. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 1.500 EUR) |
152,40 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 290,85 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 55,26 EUR | |
Gesamt | 346,11 EUR |
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