Rz. 94

Eine Einigungsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe beträgt nach Nr. 2508 VV RVG 165,00 EUR. Es gelten die Ausführungen zur Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG (siehe § 5 Rdn 262 ff. u. 307).

 

Rz. 95

 

Beispiel: Beratungshilfe – außergerichtliche Vertretung mit Einigung

Mandantin H lässt sich von Rechtsanwalt M hinsichtlich des Haushalts außergerichtlich vertreten. Nach zwei außergerichtlichen Schreiben an den getrennt lebenden Ehemann einigen sich die Beteiligten hinsichtlich der Aufteilung des Haushalts. Frau H wurde antragsgemäß Beratungshilfe bewilligt.

1. Abrechnung mit der Staatskasse

 
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG 93,50 EUR
Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV RVG 165,00 EUR
PT-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 278,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 52,92 EUR
Summe 331,42 EUR

2. Abrechnung mit dem Mandanten

 
Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV RVG 12,60 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 2,39 EUR
Summe 14,99 EUR

Zum Betrag i.H.v. 14,99 EUR siehe Rdn 96 unten.

 

Rz. 96

 

Hinweis

Manche Anwaltsprogramme kommen mit der Rundungsdifferenz nicht zurecht und weisen 15,01 EUR aus. Da der Betrag der Beratungshilfegebühr allerdings auf 15,00 EUR beschränkt ist, wird empfohlen, netto 12,60 EUR und brutto 14,99 EUR abzurechnen. Werden 12,61 EUR netto abgerechnet, ergibt sich ein Umsatzsteuerbetrag aufgerundet in Höhe von 2,40 EUR. Dieser wäre dann auch auszuweisen und abzuführen bzw. im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend zu machen.

Wichtig!

Zu beachten ist, dass vom Mandanten aber maximal 15,00 EUR gefordert werden dürfen, nicht 15,01 EUR.

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