Rz. 1

Die Freibeträge (siehe § 5 Rdn 1>) und die Steuersätze (siehe § 5 Rdn 13>) sind mit dem jeweils einzelnen Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden verbunden. Für jeden Erwerb wird ein Freibetrag gewährt und der progressive Steuertarif angewendet. Ohne die Vorschrift des § 14 ErbStG könnte der Steuerpflichtige die steuerlichen Folgen seines Erwerbs frei bestimmen, wenn er etwa einen werthaltigen Erwerb in mehrere kleine Erwerbe aufteilen würde und für diese jeweils ein Freibetrag zur Verfügung stünde. § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG sieht daher vor, dass mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet werden, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. So wird insbesondere die mehrfache Ausnutzung der Freibeträge innerhalb der Zehnjahresfrist verhindert. Daneben dient die Regelung des § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG der Milderung der Steuerlast für den Letzterwerb durch Verrechnung der hohen Steuerlast aus einem früheren Erwerb.

 

Hinweis

In der Beratungspraxis wird seitens der Mandanten oftmals die Regelung des § 14 ErbStG mit der des § 2325 Abs. 3 BGB verwechselt. Eine "Abschmelzung des verbrauchten Freibetrags" ist dem Steuerrecht gänzlich unbekannt.

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