Rz. 2
Erfasst werden nur Erwerbe (lebzeitig und von Todes wegen) zwischen denselben Personen auf Zuwender- und Empfängerseite. Dabei sind auch Erwerbe aus der Zeit vor dem 1.1.2009 einzubeziehen. § 14 ErbstG gilt auch für eine lebzeitige vorweggenommene Übertragung von Teilen der (Nach-)Erbmasse vom Vorerben auf den Nacherben mit dem restlichen Nacherbfall, auch wenn der Nacherbe die Versteuerung im Verhältnis zum Ersterblasser gem. § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG (siehe § 8 Rdn 138 ff.>) beantragt hat.
Abzustellen ist auf den Entstehungszeitpunkt der Steuer i.S.d. § 9 ErbStG (siehe § 9 Rdn 1 ff.>). Dabei ist zu beachten, dass insbesondere die Entstehung der Steuer bei Pflichtteilsansprüchen (siehe § 3 Rdn 11>), der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils gegen Abfindung (siehe § 3 Rdn 23>) oder die Vereinbarung einer Abfindung für eine Ausschlagung einer Erbschaft (siehe § 3 Rdn 68>) in der Hand des Anspruchsgläubigers liegt und mithin im Rahmen einer etwaigen Berücksichtigung mit Vorerwerben i.S.d. § 14 ErbStG zu berücksichtigen ist.
Rz. 3
Zur Bejahung eines Vorerwerbs i.S.d. § 14 ErbStG muss ein dauerhaft fortbestehender Erwerb vorliegen. Kommt es etwa zu einer Rückgabe eines Geschenkes wegen eines (gesetzlichen oder vertraglichen) Rückforderungsrechts (siehe § 1 Rdn 107 ff.>), entfällt der Vorerwerb ex nunc. Gleiches gilt für andere Fälle des § 29 ErbStG: Wenn eine Steuer bei Zuwendungen zwischen Ehegatten gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG rückwirkend erlischt, weil diese Zuwendung im Rahmen des (tatsächlichen oder fiktiven) Zugewinnausgleichs i.S.d. § 5 Abs. 2 ErbStG bzw. § 5 Abs. 1 ErbStG (siehe § 3 Rdn 89> bzw. § 3 Rdn 81>) angerechnet wird, liegt in der Zuwendung kein Vorerwerb i.S.d. § 14 ErbStG.
Rz. 4
Ein relevanter Vorerwerb entfällt nicht schon, wenn nach einer lebzeitigen Immobilienübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt der Nießbrauch vom beschenkten Grundstückseigentümer entgeltlich abgelöst wird. Ein vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf den vorbehaltenen Nießbrauch ist eine Schenkung (siehe § 1 Rdn 25>), die einen Erwerb i.S.d. § 14 ErbStG darstellt. Im Lichte der vorangegangenen lebzeitigen Übertragung des Grundbesitzes (unter Nießbrauchsvorbehalt) sollte vorher eine etwaige Steuerpflicht berechnet werden.
Rz. 5
Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat (z.B. Anteile an Personengesellschaften mit negativen Steuerwert), bleiben unberücksichtigt, § 14 Abs. 1 S. 5 ErbStG. Steuerfreie Zuwendungen, wie etwa die Übertragung des Familienheims i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (siehe § 6 Rdn 4 ff.>), werden bei der Zusammenrechnung ebenfalls nicht berücksichtigt.