Rz. 10

Erhält der Schlusserbe eines Berliner Testaments nach dem Letztversterbenden das gesamte Vermögen beider Ehegatten, wird der Erwerb ausschließlich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Letztversterbenden besteuert. Entsprechend sind auch nur die Vorerwerbe in diesem Verhältnis relevant für eine Zusammenrechnung i.S.d. § 14 ErbStG. Gemäß § 15 Abs. 3 ErbStG ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten zugrunde zu legen. Dies ist dann sinnvoll, wenn der Schlusserbe dem Erstversterbenden verwandtschaftlich näherstand und soweit das Vermögen des Erstversterbenden beim Tod des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist (siehe § 3 Rdn 155 ff.>). Im Falle des fingierten Vorerwerbs des Schlusserben vom Erstverstorbenen gem. § 15 Abs. 3 ErbStG wird eine Zusammenrechnung i.S.d. § 14 ErbStG nur mit der Vorzuwendung des Erstverstorbenen vorgenommen.

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