Rz. 13
Nach der Beschlagnahme verbleibt die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks nach wie vor dem Schuldner, § 24 ZVG. Ist jedoch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Verwaltung des Grundstücks gefährdet, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers einschreiten, § 25 ZVG. Verstößt der Schuldner hiergegen, könnte ein Grundpfandrechtsgläubiger auf Unterlassung klagen oder eine einstweilige Verfügung erwirken, ihm verblieben dann jedoch nur Schadensersatzansprüche.
Rz. 14
Um die ordnungsgemäße Verwaltung sicherzustellen, bleibt dem Gläubiger auch die Möglichkeit der Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens. Dies ist jedoch mit weiteren Kosten für den Gläubiger verbunden, die möglicherweise nachträglich uneinbringlich sind, auch wenn sie in der Versteigerung das Vorrecht der Rangklasse 1 des § 10 Abs. 1 ZVG genießen. Auf Antrag des Gläubigers kann daher das Versteigerungsgericht geeignete Maßnahmen treffen. Vor der Entscheidung ist der Schuldner nicht zu hören.
Rz. 15
Schließt der Schuldner z.B. nach der Beschlagnahme des Grundstücks entgegen den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft einen Mietvertrag ab, ist dieser dem Ersteher gegenüber unwirksam. Die Vermietung mit Verlust führt auch gegenüber dem Erwerber zu relativer Unwirksamkeit des Mietvertrags; aus einem solchen Vertrag kann der Mieter kein Recht zum Besitz gegenüber dem Erwerber herleiten. Nach anderer Auffassung sind Miet- und Pachtverträge jederzeit für den Schuldner frei abschließbar. Ein nach Anordnung der Zwangsversteigerung abgeschlossener Wohnraummietvertrag, der wegen einem deutlich unter dem ortsüblichen Wert vereinbartem Mietzins gegen eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung i.S.d. § 24 ZVG verstößt, ist jedoch gegenüber dem Ersteher unwirksam.
Rz. 16
Die Betriebsstilllegung und die damit verbundene Aufhebung der Zubehöreigenschaft der Betriebseinrichtung gehen über die Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft hinaus. Die Zubehörstücke werden in einem solchen Fall auch dann nicht von der Haftung frei, wenn der einzige Grundpfandgläubiger ihrem Verkauf – ohne Entfernung vom Grundstück – zustimmt und der Erlös zu seiner Befriedigung verwendet wird.
Rz. 17
Die Milchquotenverordnung (MilchQuotV) dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über das Quotensystem für Milch und andere Milcherzeugnisse (EU-Milchquotenregelung). Als Betriebssitz im Sinne der MilchQuotV gilt der Ort der Person, an dem diese die Milchkühe hält und die sächlichen Produktionsmittel vorhanden sind (Produktionsstätte), § 3 MilchQuotV. Ist in der EU-Milchquotenregelung oder in der MilchQuotV die Einziehung einer Quote vorgesehen, wird die betreffende Quote im Falle einer einzelbetrieblichen Quote für Lieferungen (Anlieferungsquote) in die jeweilige Landesreserve und im Falle einer einzelbetrieblichen Quote für Direktverkäufe (Direktverkaufsquote) in die Bundesreserve eingezogen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, § 6 Abs. 1 MilchQuotV.
Rz. 18
Regelmäßig obliegt die Zuteilung und Einziehung von Anlieferungsquoten sowie die Einziehung von Direktverkaufsquoten den zuständigen Landesstellen und die Zuteilung von Direktverkaufsquoten den Hauptzollämtern. Eine eingezogene Direktverkaufsquote überweist das Land der Bundesreserve, § 6 Abs. 3 MilchQuotV. Milchquoten können nur im Rahmen und nach Maßgabe der in der MilchQuotV vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden, § 8 Abs. 1 MilchQuotV. Regelmäßig hat eine Übertragung flächenungebunden und betriebsungebunden, dauerhaft sowie schriftlich zu erfolgen. Das Übertragungsstellenverfahren für Anlieferungsquoten ist im Einzelnen geregelt in §§ 11–20 MilchQuotV.
Rz. 19
Quoten können auch im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden, § 21 MilchQuotV. Wird ein Betrieb, der als selbstständige Produktionseinheit zur Milcherzeugung in Höhe von mindestens 50 vom Hundert seiner Quote bewirtschaftet wird, auf eine natürliche oder juristische Person dauerhaft übertragen oder einer solchen Person durch Verpachtung oder in anderer Weise zeitweilig überlassen, kann eine Quote, die dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht, ganz oder teilweise mit übertragen werden. Die Übertragung der Quote muss als Bestandteil einer schriftlichen Betriebsübertragung oder -überlassung vereinbart werden, § 22 Abs. 1 MilchQuotV. Dies würde, wenn überhaupt, in den Aufgabenbereich des Zwangsverwalters oder Insolvenzverwalters fallen.
Rz. 20
Die Milchquote gehört in keinem Falle zu den mit dem Eigentum am Grundstück verbundenen Rechten i.S.v. § 96 BGB. Die Milchquote ist personenbezogen, d.h. einer bestimmten Person zugeteilt, und nicht grundstücksbezogen, sodass die Beschlagnahme sich hierauf nicht erstreckt.
Rz. 21
Die zwangsweise Übertragung einer Milchquote zur wirtschaftlichen Verwertung insbesondere im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverf...