Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung einer Milchquote im Übertragungsstellenverfahren durch einen Insolvenzverwalter i.R.e. Beschlusses einer Gläubigerversammlung. Veräußerung einer Milchquote bei Einstellung eines landwirtschaftlichen Geschäftsbetriebes eines Insolvenzschuldners. Qualifikation einer Milchquote als Vermögensbestandteil i.S.v. § 35 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO). Auswirkung ihrer eingeschränktenÜbertragbarkeit auf die Pfändbarkeit einer Milchquote gem. §§ 857 Abs. 1, 851 Zivilprozessordnung (ZPO)
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Veräußerung der Milchquote im Übertragungsstellenverfahren durch den Insolvenzverwalter nach einem Beschluss der Gläubigerversammlung, den landwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Insolvenzschuldners einzustellen.
Normenkette
MilchQuotV § 9 Abs. 1, §§ 11, 14 Abs. 3 S. 2, § 16 Abs. 3, § 26; InsO § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 851, 857 Abs. 1, 5
Verfahrensgang
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.06.2009 rechtswidrig war.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Mit Beschluss vom 06.11.2008 – 1 IN 76/07 (1 IN 30/8; 1 IN 109/08) – eröffnete das Amtsgericht XXXXXXXXX – Insolvenzgericht – das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beigeladenen (eines Landwirts mit Milchproduktion) und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
Die Gläubigerversammlung beschloss am 15.04.2009 die Einstellung des Geschäftsbetriebs des Beigeladenen, woraufhin der Insolvenzverwalter in der Folgezeit die Insolvenzmasse verwertete.
Am 26.05.2009 bestätigte das Landratsamt XXXXXXXXXXXX – Amt für Landwirtschaft –, dass der Beigeladene über eine zur Abgabe vorgesehene Milchanlieferungsquote – Milchquote – von 149.857 kg bei einem Referenzfettgehalt von 3,91% verfügt.
Mit Schreiben vom 27.05.2009 bot der Kläger daraufhin der Service- und Marketinggesellschaft Landesbauernverband BWmbH die vorgenannte Milchquote zum Übertragungsstellentermin am 01.07.2009 an, was diese auch mit Schreiben vom 08.06.2009 bestätigte (146.485 kg Milch, umgerechnet auf den Standardfettgehalt von 4%).
Mit Bescheid vom 25.06.2009 wies das Regierungspräsidium XXXXXXXX – Übertragungsstelle für Milchquoten Baden-Württemberg – das Milchquotengebot gem. § 14 Abs. 3 Milchquotenverordnung zurück, soweit es 90.000 kg Milch übersteigt. Zur Begründung heißt es, die Milchquote sei eine öffentlich-rechtliche Abgabenvergünstigung, die das Recht zur abgabenfreien Milchanlieferung in bestimmter Menge beinhalte. Ihre rechtliche Behandlung in Zwangsvollstreckung und Insolvenz sei umstritten. Gemäß § 8 Abs. 1 Milchquotenverordnung dürfe die Übertragung ausschließlich nach den Bestimmungen der Milchquotenverordnung erfolgen. § 26 Milchquotenverordnung bestimme u.a., dass der Insolvenzverwalter die Quote übertragen könne soweit ihr Inhaber – der Beigeladene – entweder über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfüge oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden sei. An dieser letztgenannten, hier allein relevanten Voraussetzung fehle es vorliegend trotz des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 15.04.2009. Denn unter "sein Milcherzeugungsbetrieb” i.S. des § 26 Milchquotenverordnung sei nicht ein bestimmtes Unternehmen zu verstehen, sondern die Tätigkeit der Milcherzeugung generell, was sich aus der Bindung der Milchquote an den Milcherzeuger ergebe. Der Beigeladene setze aber die Milcherzeugung mit den bisherigen Betriebsmitteln am gleichen Ort fort. Die sicherungsübereigneten Milchkühe seien ihm (nach Freigabe aus der grundpfandrechtlichen Haftung) von der XX XXXXXXXXXX X.X. als Sicherungsnehmer wieder überlassen worden. Trotz der Kündigung der Pachtverträge und der anstehenden Verwertung der mit Grundpfandrechten belasteten Eigentumsflächen setze der Beigeladene dort seine landwirtschaftliche Tätigkeit fort. Teilweise habe er auch neue Pachtverträge abgeschlossen. Da der Beigeladene aber lediglich den 90.000 kg übersteigenden Teil der Milchquote für seine Milchproduktion benötige, sei das Angebot auch nur insoweit zurückzuweisen gewesen.
Am 27.07.2009, einem Montag, hat der Kläger verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, die Voraussetzungen aus § 26 Milchquotenverordnung für eine Veräußerung durch den Insolvenzverwalter seien gegeben, denn der Milcherzeugungsbetrieb des Beigeladenen sei entsprechend dem Beschluss der Gläubigerversammlung vom 15.04.2009 im Rahmen des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden. Mangels gegenteiliger Regelung in der Milchquotenverordnung sei dies auch im Rahmen dieser Norm zu beachten. Aufgrund dieses Beschlusses seien sämtliche veräußerbaren Vermögensgegenstände verwertet worden. Insolvenzrechtlich sei nicht zu erkennen, warum jetzt die grundsätzlich übertragbare Milchquote nicht sollte verwertet werden dürfen. Dass dem Beigeladenen die Milchkü...