a) Konsequenzen der Eintragung ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit
Rz. 45
Die Eintragung ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit hat zur Folge, dass künftig nicht nur angefochtene, sondern auch durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärte Beschlüsse zunächst im Grundbuch eingetragen bleiben. Damit droht ein Auseinanderlaufen von materiellem Recht und Grundbuch, da auch ein rechtskräftig für ungültig erklärter Beschluss im Grundbuch eingetragen bleibt. Es stellt sich somit die Frage, wie das Grundbuch der materiellen Rechtslage angepasst werden kann.
b) Keine Korrektur von Amts wegen
Rz. 46
Die Löschung eines rechtskräftig für ungültig erklärten Beschlusses gemäß § 53 Abs. 1 GBO oder § 84 Abs. 1 GBO von Amts wegen dürfte ausscheiden. Einer Löschung nach § 53 Abs. 1 GBO steht entgegen, dass das Grundbuchamt, anders als § 53 Abs. 1 S. 1 GBO voraussetzt, die Eintragung nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat. Denn die Eintragung entsprach ja genau den gesetzlichen Vorgaben, wonach eine inhaltliche Prüfung nicht stattfindet und die Beschlussanfechtung die Eintragung nicht hindert. Auch eine gegenstandslose Eintragung nach § 84 GBO liegt jedenfalls deswegen nicht vor, weil die Entstehung des Rechtes regelmäßig nicht im Sinne von§ 84 Abs. 2a) GBO ausgeschlossen ist. Schon ein Zweitbeschluss, der nicht angefochten wird, könnte die gewünschte Beschlusslage herstellen. Selbst nach erfolgreicher Anfechtungsklage kann der Kläger also keine Löschung des Beschlusses von Amts wegen erwarten.
c) Berichtigung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO
Rz. 47
Der Anfechtungskläger könnte daher die Löschungsbewilligung seiner Miteigentümer nach § 894 BGB erstreiten, da mit der Löschung des für ungültig erklärten Beschlusses wiederum die Rechte aller Miteigentümer berührt werden. Dieser Weg zur Durchsetzung einer im Anfechtungsverfahren bereits festgestellten Rechtslage erscheint aber kaum zumutbar. Die Löschung des rechtskräftig für ungültig erklärten Beschlusses wird man indessen auch ohne Bewilligung aller Miteigentümer nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO durchsetzen können. Denn die Unrichtigkeit der Eintragung kann durch das rechtskräftige Urteil im Anfechtungsprozess nachgewiesen werden. Dessen Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift stellt auch einen Nachweis in der Form des § 29 GBO dar. Diesem Vorgehen steht nicht entgegen, dass der Beschluss kein dingliches Recht darstellt, wie § 22 Abs. 1 S. 1 GBO voraussetzt. Da es sich jedoch um verdinglichte Rechtsbeziehungen handelt, erscheint hier zumindest die analoge Anwendung von § 22 Abs. 1 S. 1 GBO geboten.
d) Erleichterte Löschung analog § 7 Abs. 2 S. 1 WEG
Rz. 48
Selbst wenn man den Rückgriff auf § 22 Abs. 1 S. 1 GBO etwa deswegen, weil kein dingliches Recht betroffen ist, nicht für zulässig hält, bedarf es der Löschungsbewilligung aller Miteigentümer nicht. Denn dann ist zumindest die Vereinfachung des § 7 Abs. 2 S. 1 letzter Hs. WEG analog auch auf die Löschung von Beschlüssen anzuwenden. Kann die Eintragung eines Beschlusses aufgrund eines Urteils im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG ohne Bewilligung aller Miteigentümer erfolgen, darf für die Löschung eines rechtswidrigen Beschlusses nichts anderes gelten. In beiden Fällen tritt die gerichtliche Entscheidung nur an die Stelle der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer. Dies ergibt sich auch aus der Kontrollüberlegung, dass die Willensbildung der Wohnungseigentümer, einen rechtswidrigen Beschluss aufzuheben (was ohne weiteres eintragungsfähig wäre), nicht stärkere Wirkung haben kann als eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung.