Rz. 29

In gleichem Umfang und mit identischer Zielsetzung wie bei der Stimmabgabe nach § 23 Abs. 3 WEG (s. gleich Rdn 30 ff.) wird auch die Form des Einberufungsverlangens nach § 24 Abs. 2 WEG herabgesetzt. Hier genügt in Zukunft ebenfalls ein Verlangen in Textform. Wie im Falle des § 23 Abs. 3 WEG muss aber die Urheberschaft des Viertels der Wohnungseigentümer feststehen. Es genügt also nicht, dass ein oder einige Wohnungseigentümer die angeblichen Mitstreiter nur benennen. Diese müssen in irgendeiner Weise selbst eine ihnen zurechenbare Erklärung abgeben. Da schon bislang kein Verlangen in einer einheitlichen Erklärung verlangt wird,[27] genügen in Zukunft die E-Mails eines Viertels der Wohnungseigentümer an den Verwalter. Natürlich greift § 24 Abs. 2 WEG ebenfalls auch bei sonstigen Formmängeln nach früherem Recht, etwa der Übermittlung des Verlangens per Fax.[28]

[27] Staudinger/Häublein, BGB, 2018, § 24 WEG Rn 57.
[28] Hierzu s. etwa Staudinger/Häublein, BGB, 2018, § 24 WEG Rn 57; Riecke/Schmid/Riecke, WEG, 5. Aufl. 2018, § 24 Rn 12.

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