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Fehler bei der Durchführung der Eigentümerversammlung ziehen die allgemeinen Folgen nach sich. Wird etwa gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verstoßen, sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar. Hierauf wird sich allerdings nach Treu und Glauben nicht derjenige berufen können, der den Fehler herbeigeführt hat. Komplizierter kann die Beurteilung der Folgen von Fehlern bei der Zulassung der Online-Teilnahme gestalten. Üblicherweise führt selbst der fehlerhafte Ausschluss von Teilnehmern nur zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse.[25] Dies gilt nicht, wenn ein missliebiger Wohnungseigentümer nicht versehentlich nicht geladen wird, sondern bewusst von der Eigentümerversammlung ferngehalten werden soll. Dieser zielgerichtete Verstoß führt zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse.[26] Entsprechend dürfte auch bei fehlerhaften Entscheidungen nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG zu entscheiden sein. Verweigert der Verwalter die Online-Teilnahme, weil er den diesbezüglichen Beschluss über die Voraussetzungen hierfür falsch interpretiert, führt dies nur zur Anfechtbarkeit der ohne den Betroffenen gefassten Beschlüsse. Verweigert er die Online-Teilnahme aber gerade deswegen, um dem missliebigen Wohnungseigentümer an der Ausübung seiner Mitwirkungsrechte zu hindern, sind die ohne ihn gefassten Beschlüsse nichtig.

[25] BGH v. 10.12.2010 – V ZR 60/10, ZMR 2011, 397, 398 f.; KG NJW-RR 1989, 1162, 1163; BayObLG NJW-RR 2002, 1308; weitergehend LG Dortmund, Beschl. v. 26.10.2015 – 1 S 218/15.

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