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Die Löschung eines rechtskräftig für ungültig erklärten Beschlusses gemäß § 53 Abs. 1 GBO oder § 84 Abs. 1 GBO von Amts wegen dürfte ausscheiden. Einer Löschung nach § 53 Abs. 1 GBO steht entgegen, dass das Grundbuchamt, anders als § 53 Abs. 1 S. 1 GBO voraussetzt, die Eintragung nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat.[43] Denn die Eintragung entsprach ja genau den gesetzlichen Vorgaben, wonach eine inhaltliche Prüfung nicht stattfindet und die Beschlussanfechtung die Eintragung nicht hindert. Auch eine gegenstandslose Eintragung nach § 84 GBO liegt jedenfalls deswegen nicht vor, weil die Entstehung des Rechtes regelmäßig nicht im Sinne von§ 84 Abs. 2a) GBO ausgeschlossen ist.[44] Schon ein Zweitbeschluss, der nicht angefochten wird, könnte die gewünschte Beschlusslage herstellen. Selbst nach erfolgreicher Anfechtungsklage kann der Kläger also keine Löschung des Beschlusses von Amts wegen erwarten.

[43] Zum Erfordernis einer anfänglichen Grundbuchunrichtigkeit s. Lemke/Böttcher, Immobilienrecht, 2. Aufl. 2016, § 53 GBO Rn 3.
[44] Dazu, dass der Fehler einer gegenstandslosen Eintragung unheilbar sein muss, s. Lemke/Schmidt-Räntsch, Immobilienrecht, 2. Aufl. 2016, § 84 GBO Rn 21.

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