Rz. 48

Selbst wenn man den Rückgriff auf § 22 Abs. 1 S. 1 GBO etwa deswegen, weil kein dingliches Recht betroffen ist, nicht für zulässig hält, bedarf es der Löschungsbewilligung aller Miteigentümer nicht. Denn dann ist zumindest die Vereinfachung des § 7 Abs. 2 S. 1 letzter Hs. WEG analog auch auf die Löschung von Beschlüssen anzuwenden. Kann die Eintragung eines Beschlusses aufgrund eines Urteils im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG ohne Bewilligung aller Miteigentümer erfolgen, darf für die Löschung eines rechtswidrigen Beschlusses nichts anderes gelten. In beiden Fällen tritt die gerichtliche Entscheidung nur an die Stelle der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer. Dies ergibt sich auch aus der Kontrollüberlegung, dass die Willensbildung der Wohnungseigentümer, einen rechtswidrigen Beschluss aufzuheben (was ohne weiteres eintragungsfähig wäre), nicht stärkere Wirkung haben kann als eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung.

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