Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 14
Die Gebühren des Rechtsanwalts für das Beschlussverfahren im ersten Rechtszug richten sich nach Teil 3 Abschnitt 1 VV. Dies ergibt sich aus Vorbemerkung 3.1 Abs. 1 VV. Es entstehen also regelmäßig eine Verfahrens- und Terminsgebühr gemäß Nrn. 3100, 3104 VV. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Arbeitsgericht allerdings gemäß § 83 Abs. 4 S. 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Rechtsanwalt erhält dann trotzdem die Terminsgebühr nach Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV.
Rz. 15
In den Folgeinstanzen, also im Verfahren über die Beschwerde und im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren, richten sich die Rechtsanwaltsgebühren gemäß Vorbemerkung 3.2.1. Nr. 2c VV nach den Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 VV. Im Ergebnis erhält der Rechtsanwalt daher in diesen Beschwerdeverfahren die gleichen Gebühren wie im Berufungsverfahren. Unterschiede hinsichtlich des Entstehens der Terminsgebühr bestehen jedoch zwischen Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren für den Fall einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Im Beschwerdeverfahren kann das Gericht gemäß §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 S. 3 ArbGG nur mit Einverständnis ohne mündliche Verhandlung entscheiden, sodass eine Terminsgebühr gemäß Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 3202 VV i.V.m. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV entsteht. Demgegenüber bedarf es im Rechtsbeschwerdeverfahren für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht des Einverständnisses der Parteien (§§ 92 Abs. 2, 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 552a, 522 Abs. 2 und 3 ZPO), sondern lediglich eines Hinweises an die Parteien und einer Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser Fall ist von der Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 3104 VV nicht erfasst, sodass im Rechtsbeschwerdeverfahren bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung keine Terminsgebühr entsteht.
Rz. 16
Überwiegend sind Anwälte im Beschlussverfahren entweder auf der Seite von Arbeitgebern oder auf der Seite von Betriebsräten tätig. Dass ein erfahrener Anwalt sowohl Betriebsräte als auch Arbeitgeber in Beschlussverfahren vertritt, ist eine Ausnahme. Deshalb sind Anwälte im Beschlussverfahren häufig überregional tätig. Gleichwohl sind nach der Rechtsprechung Fahrtkosten eines Rechtsanwalts grundsätzlich nicht notwendig im Sinne von § 40 BetrVG, es sei denn, eine besondere Sachkompetenz am Ort ist nicht zu finden.
Rz. 17
Diese Rechtsprechung wirkt sich faktisch nur zu Lasten der Anwälte von Betriebsräten aus. Die Anwälte der Arbeitgeber erhalten diese Fahrtkosten nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG. Zwar gelten die Nrn. 7003 ff. VV auch für die Anwälte von Betriebsräten, nur können diese ihren Anspruch nicht durchsetzen, wenn man diese Kosten nicht für erforderlich hält. Angesichts der im Vergleich zu den betriebswirtschaftlichen Kosten einer Reise für den Anwalt eher geringen gesetzlichen Kosten von Geschäftsreisen sollte diese Rechtsprechung im Interesse der Chancengleichheit aufgegeben werden.
Rz. 18
Der Betriebsrat darf es regelmäßig nicht für erforderlich halten, mit einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung mit seinem Rechtsanwalt für dessen Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigter im Beschlussverfahren zu vereinbaren.
Rz. 19
Im Ergebnis dürften Vergütungsvereinbarungen danach nicht mehr durchsetzbar bzw. für den Rechtsanwalt nur nachteilig sein. Der Arbeitgeber kann sich somit einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten suchen und mit diesem eine dem konkreten Verfahren angemessene Vergütung vereinbaren, während der Betriebsrat diese Möglichkeit nicht haben soll. Dieses Ergebnis entspricht nicht dem im BetrVG (insbesondere § 2 BetrVG) vorausgesetzten Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Vertrauensvoll kann eine Zusammenarbeit nicht sein, wenn die eine Seite für sich Rechte in Anspruch nimmt, die sie der anderen nicht zugesteht. Damit wird auch in die Waffengleichheit zwischen den Beteiligten eingegriffen. Der Arbeitgeber kann sich durch eine vom RVG abweichende Vergütung erheblich mehr Rechtsrat suchen, während der Vertreter des Betriebsrates bei der Anwendung der gesetzlichen Gebühren und einem geringen Streitwert gerade bei sehr umfangreichen Verfahren nicht kostendeckend arbeiten kann.
Rz. 20
Daher kann nach diesseitiger Auffassung der Betriebsrat eine Vergütungsvereinbarung zwar nicht zu Lasten des Arbeitgebers mit seinem eigenen Verfahrensbevollmächtigten abschließen, er kann aber verlangen, dass der Arbeitgeber eine bestimmte Vergütungsvereinbarung mit seinem Verfahrensbevollmächtigten abschließt. Diesen Anspruch muss er ggf. im Beschlussverfahren durchsetzen.
Rz. 21
Es mag für den Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrates unzweckmäßig sein, auf dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu bestehen. Dies ist aber eine andere Frage als die rechtliche Frage, ob der Betriebsrat sich auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann, der nur zu vereinbarten Gebühren un...