Rz. 23

Da Gerichtskosten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht entstehen, werden keine Gegenstandswerte von Amts wegen festgesetzt. Nur wenn Rechtsanwälte als Verfahrensbevollmächtigte im Beschlussverfahren tätig geworden sind, kann der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG durch Beschluss des Arbeitsgerichts festgesetzt werden.

 

Rz. 24

Antragsberechtigt sind neben dem Rechtsanwalt auch der Auftraggeber und der Arbeitgeber – als erstattungspflichtiger Gegner. Fraglich ist, ob der Betriebsrat als Auftraggeber antragsberechtigt ist. Dies dürfte grundsätzlich nicht der Fall sein, weil der Betriebsrat selbst die Kosten seines Anwalts nicht zu tragen hat. Er selbst hat daher kein Rechtsschutzinteresse an einem solchen Verfahren zur Streitwertfestsetzung.

 

Rz. 25

Der Rechtsanwalt, der den Betriebsrat im Beschlussverfahren vertreten hat, kann jedenfalls gegen die arbeitsgerichtliche Streitwertfestsetzung nicht im Namen des Betriebsrats Beschwerde einlegen. Dieser ist durch die niedrige Gegenstandswertfestsetzung nicht beschwert. Der Betriebsrat hat kein eigenes wirtschaftliches Interesse an einem hohen Streitwert.[14]

 

Rz. 26

Eine Streitwertbeschwerde zum Zwecke der Heraufsetzung des Wertes muss der Anwalt im eigenen Namen erheben, auch wenn er als Verfahrensbevollmächtigter des Arbeitgebers im Beschlussverfahren tätig gewesen ist. Die eigene Antrags- und Beschwerdeberechtigung des Rechtsanwalts wird durch § 33 Abs. 1 und Abs. 3 RVG klargestellt. Für den Arbeitgeber kann der Rechtsanwalt, der zuvor als Verfahrensbevollmächtigter des Arbeitgebers im Beschlussverfahren tätig gewesen ist, auch dann keine Beschwerde erheben, wenn er altruistisch eine Herabsetzung des Gegenstandswertes anstrebt. Dann würde er widerstreitende Interessen vertreten.

 

Rz. 27

Der Wert des Beschwerdegegenstands muss 200 EUR übersteigen, § 33 Abs. 3 RVG. Kosten werden weder im Antrags- noch im Beschwerdeverfahren erstattet, § 33 Abs. 9 RVG.

 

Rz. 28

Die Höhe des Gegenstandswertes im Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG. Diese Bestimmung verweist in S. 1 insbesondere auf § 99 GNotKG (früher § 25 Abs. 2 KostO). Danach bemisst sich der Wert eines Dienstvertrages nach dem Wert aller Bezüge während der ganzen Vertragszeit, höchstens jedoch der Wert der auf die ersten fünf Jahre entfallenden Bezüge.

 

Rz. 29

Wenn man über § 23 Abs. 3 RVG nicht zu einem Gegenstandswert gelangt und dieser auch sonst nicht feststeht, ist er gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf 5.000 EUR festzusetzen, nach Lage des Falles jedoch auch niedriger oder höher (§ 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG). Bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen und bei Schätzungen ohne genügende tatsächliche Anhaltspunkte darf der Gegenstandswert aber nicht mehr als 500.000 EUR betragen.

 

Rz. 30

Die Anwendung dieser gesetzlichen Vorschriften für die Bestimmung des Gegenstandswertes im Beschlussverfahren wird allgemein kritisiert. Meier spricht davon, dass die Ausübung des billigen Ermessens von der "individuellen rechtspolitischen Einstellung der Gerichte" geprägt ist und dass die Probleme zu Lasten der Anwälte ausgetragen werden.[15] Bertelsmann vertritt die Ansicht, es sei anzunehmen, dass manche Berufsrichter der Arbeitsgerichtsbarkeit § 40 BetrVG rechtspolitisch ablehnen, da sie die Vertretung von Betriebsräten durch Rechtsanwälte nicht wünschen und ihre Einstellung über den Umweg der Festsetzung von niedrigen Gegenstandswerten dokumentieren und durchsetzen wollen.[16]

 

Rz. 31

Eine umfassende Darstellung zu gerichtlichen Entscheidungen zu Gegenstandswerten im Beschlussverfahren ist im Arbeitsrecht Handbuch zu finden.[17] Neben den unten (siehe Rdn 33 ff.) beispielhaft aufgeführten Streitwerten ist insbesondere auch der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte (siehe § 9 Rdn 1) zu den Gegenstandwerten für das Beschlussverfahren zu beachten.[18]

 

Rz. 32

Wenn es in einem Verfahren um die Auflösung des Betriebsrats geht, findet sich im GNotKG keine Bestimmung, die sinngemäß anzuwenden ist. Auch sonst steht der Gegenstandswert nicht fest. Er ist nach billigem Ermessen zu bestimmen.

 

Rz. 33

In der Praxis hat sich durchgesetzt, dass für die Festsetzung des Verfahrenswertes entsprechend des Hilfswertes in § 23 Abs. 3 RVG von 5.000 EUR ausgegangen werden kann. Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit hält den doppelten Hilfswert für angemessen (Streitwertkatalog im Anhang, siehe § 9 Rdn 1, II. Nr. 2.3).

 

Rz. 34

Dabei kann es jedoch angesichts der Bedeutung und der Tragweite der zu treffenden Entscheidung nicht bleiben. In Rede steht nämlich zum einen, ob im Betrieb die Mitbestimmung in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten jedenfalls zeitweise beendet wird. Mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den der Betriebsrat aufgelöst wird, ist seine Amtsze...

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